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Verwaltungsgericht Minden , 27.02.2002 :

NPD-Demonstration in Bielefeld am 02.03.2002 bleibt verboten

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden hat soeben in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beschlossen, dass die unter dem Thema "Die Soldaten der Wehrmacht waren Helden, keine Verbrecher!" für den 02. März 2002 in Bielefeld angemeldete Demonstration verboten bleibt.

Der als Leiter der Versammlung vorgesehene Antragsteller hatte im Rahmen der Anmeldung der Demonstration seine Teilnahme an einem Kooperationsgespräch zwischen ihm und dem Polizeipräsidenten in Bielefeld davon abhängig gemacht, das Gespräch auf Tonband dokumentieren zu können oder in der Öffentlichkeit zu führen. Dies lehnte der Polizeipräsident jedoch ab und verbot am 18. Februar 2002 die Demonstration, insbesondere mit der Begründung, der Antragsteller sei unzuverlässig. Hiergegen wandte sich dieser ohne Erfolg.

Begründung des Gerichts: Das öffentliche Interesse am Verbot der Versammlung überwiege das Interesse des Antragstellers an deren Durchführung. Die Verbotsverfügung sei zwar weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig. Das dem Antragsteller vom Polizeipräsidenten zur Last gelegte Fehlverhalten anlässlich der Versammlung in Bielefeld am 02. Februar 2002 sei bisher nicht ausreichend belegt. Die Durchführung der Versammlung unter seiner Leitung führe jedoch voraussichtlich zu einer unmittelbaren Gefährdung von Grundrechten Dritter, insbesondere zu Gefährdungen der Gesundheit und des Eigentums und sei daher mit einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbunden. Der Antragsteller sei nicht ausreichend zuverlässig. Seine fehlende Kooperationsbereitschaft habe der Polizeipräsident als mangelnden Willen zur vertrauensvollen Zusammenarbeit auffassen dürfen. Auch habe der Antragsteller als Teilnehmer einer Demonstration in Leipzig am 01. September 2001 gezeigt, dass er seine eigene Rechtsauffassung über diejenige der die Versammlung begleitenden Polizei stelle. Gerade die Brisanz der Versammlung verlange aber auch vor dem Hintergrund des Ablaufs der am 02. Februar 2002 durchgeführten Demonstrationen nach einem besonders verantwortungsvollen Leiter.

(Aktenzeichen: 11 L 185/02)


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