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Westfalen-Blatt , 28.05.2016 :

Bewegendes Plädoyer im NS-Prozess

Nebenklageanwalt Thomas Walther hat im Detmolder Auschwitz-Prozess im Namen von Holocaust-Opfern plädiert. Ein konkretes Strafmaß forderte er nicht.

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Rechtsanwalt Cornelius Nestler, 27.05.2016:

Plädoyer im Verfahren gegen Hanning am 27.05.2016, Landgericht Detmold

Sehr geehrte Richterinnen und Richter, sehr geehrte Staatsanwälte, Herren Verteidiger und Kollegen der Vertretung der Nebenkläger

In diesem Strafverfahren geht es um die individuelle Schuld des Angeklagten - eingangs dieser Hauptverhandlung hat die Vorsitzende Richterin zu Recht diesen programmatischen Satz aufgestellt. Und doch war allen Beteiligten und auch den Zuhörern klar, dass dieses Strafverfahren weitergehende und sehr grundsätzliche Fragen aufwirft.

Wenn es dafür irgendeines weiteren Beleges bedarf, dann ist es die Einleitung, mit der Herr Oberstaatsanwalt Brendel sein Plädoyer letzte Woche begann, nämlich der Frage, warum denn dieses Verfahren "jetzt noch" sein müsse. Seine Antwort war, in Stichworten: Legalitätsprinzip, Mord verjährt nicht, wir sind es den Opfern schuldig.

Zu den Opfern hat mein Kollege Walther gesprochen.

Zur Nicht-Verjährung bei Mord nur eine kurze Anmerkung: Es war nicht immer so, dass Mord nicht verjährte. Sondern die aus 1979 stammende Regelung, mit der die Verjährung für Mord endgültig aufgehoben wurde, ist das Ergebnis jahrzehntelanger Debatten zur Verjährung von NS-Verbrechen. Man könnte daher formulieren: Mord verjährt nicht, weil jedenfalls eine Mordbeteiligung, wie sie dem Angeklagten vorgeworfen wird, nicht verjähren darf.

Das Legalitätsprinzip gibt in der Tat die zwingende Antwort auf die Frage: Warum jetzt noch? Das ist der fundamentale Grundsatz unserer Strafprozessordnung: Wenn es einen Tatverdacht gibt, muss die Staatsanwaltschaft ermitteln und bei hinreichendem Tatverdacht Anklage erheben.

Aber wenn das so ist, dann steht unübersehbar eine zweite Frage im Raum: Warum erst jetzt? Wegen der Beteiligung am Mord an mehr als 100.000 Menschen in Auschwitz musste die Staatsanwaltschaft doch schon früher und nicht erst im Jahr 2014, also 70 Jahre nach der Tat ermitteln. Warum also ist es erst jetzt zu diesem Strafverfahren gekommen?

Die Antwort darauf, warum die Justiz über Jahrzehnte hin ihrer Verpflichtung zur Strafverfolgung des Angeklagten und in anderen vergleichbaren Fällen nicht nachgekommen ist, diese Antwort ist umfangreich und vielschichtig. Ich habe im Strafverfahren gegen Oskar Gröning vor dem Landgericht Lüneburg im vergangenen Sommer eine Antwort versucht, die vor allem das Versagen der Frankfurter Staatsanwaltschaft in den Blick nimmt, jener Staatsanwaltschaft, die auf Grund der Initiative von Fritz Bauer eine Sonderzuständigkeit für den Massenmord in Auschwitz hatte. Ich will und kann das hier heute nicht wiederholen. Und - wer es nachlesen will - kann dies einfach tun: Mein Schlussplädoyer von 2015 ist ebenso wie die Plädoyers, die wir hier heute halten, auf der Website www.nebenklage-Auschwitz.de nachlesbar.

Ich will eine weitere Antwort geben. Und sie beginnt mit der Beschreibung, was die so genannte "Wende" eingeleitet hat, wegen der wir heute hier in der Strafsache gegen Hanning in Detmold versammelt sind. Das haben wir im Ausgangspunkt einem Mann zu verdanken. Er sitzt neben mir, er heißt Thomas Walther.

Ich sage das nicht, um Thomas Walther zu loben. Obwohl er viel Lob verdient, vor allem aber für seinen unermüdlichen - und ich benutze das Wort nicht metaphorisch, sondern in der Tat: unermüdlichen - Einsatz für die Überlebenden der Shoa und ihre Beteiligung an den letzten Strafverfahren gegen NS-Täter.

Sondern ich schildere diesen Ausgangspunkt, weil mit dieser Geschichte besser als mit jeder anderen Erklärung das Versagen derjenigen Behörde deutlich wird, die 1958 doch gerade zu dem Zweck gegründet wurde, um NS-Verbrechen systematisch zu ermitteln. Das Versagen jener Behörde, die ihre Gründung gerade der Einsicht verdankt, dass der im Strafrecht normale Modus: "Es gibt einen Anfangsverdacht, die zuständige Staatsanwaltschaft ermittelt" bei den NS-Verbrechen zu einem vollständigen Niederliegen der Strafverfolgung geführt hatte. Und so setzt erst mit der Gründung der Zentralen Stelle zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen, also ab dem Jahr 1958, die systematische Ermittlung und Verfolgung von NS-Verbrechen sein.

Als Thomas Walther 2006 in Ludwigsburg seinen Dienst antrat, schien das alles graue Vergangenheit, allenfalls noch ein Thema für ein paar Rechtshistoriker zu sein. Ihm wurde sogleich mitgeteilt: "Herr Walther, die Zeiten in denen von hier aus noch irgendwelche Anklagen veranlasst worden sind, die sind vorbei. Erwarten Sie nicht, dass so etwas noch möglich wird. Wir haben in der heutigen Zeit keine Möglichkeit mehr, den Nachweis der unmittelbaren Beteiligung an NS-Verbrechen zu erbringen."

Ein paar Monate später, Walther ist abends noch in seinem Büro, kommt ein Fax aus Washington rein. Mit der Mitteilung, eine Elfriede Rinkel, der die Abschiebung aus den USA gedroht hatte, sei vorzeitig nach Deutschland ausgereist. Elfriede Rinkel war eine Hundeführerin im KZ Ravensbrück, ein Teil der Wachmannschaft.

Ein Kontakt von Walther zu Eli Rosenbaum, dem Leiter jener Behörde beim amerikanischen Justizministerium, die für die Ermittlung von Personen, die an NS-Verbrechen beteiligt waren, zuständig ist, entsteht. Rosenbaum kann und will nicht einsehen, dass in der Bundesrepublik die Angehörigen der SS, die in den Vernichtungslagern tätig waren, keinen strafrechtlichen Vorwurf zu befürchten haben. Und Walther kann dem drängenden Unverständnis von Eli Rosenbaum nichts entgegen setzen als die unbefriedigende Antwort, die der Haltung in Ludwigsburg entsprach: "Das ist nach deutschen Recht eben so." In Unruhe versetzt sucht Walther im Internet auf der Website des US-Justizministeriums nach Informationen zu Elfriede Rinkel, und beim Surfen stößt er ganz zufällig auf die Ausbürgerungsentscheidung eines Gerichts aus Ohio zu John Demjanjuk. Diese enthält 80 Seiten Begründung, warum Demjanjuk als Wachmann im Vernichtungslager Sobibor eingesetzt war.

Was Walther im Jahr 2006 noch gar nicht bekannt ist - das Verfahren gegen Demjanjuk ist nur eines aus einer ganzen Anzahl von Verfahren gegen NS-Täter, zu denen das Justice Department schon im Jahr 2003 dem Behördenleiter aus Ludwigsburg bei seinem Antrittsbesuch bei Eli Rosenbaum die Akten vorgelegt hatte.

Diese zufällig beim Googeln gefundene Ausbürgerungsentscheidung zu Demjanjuk - das war der Startschuss für die Neuaufnahme von Ermittlungen wegen NS-Verbrechen, das war der Startschuss für eine Entwicklung, die letztlich uns alle hier in diesem Gerichtssaal zusammengebracht hat. Und das institutionelle Versagen jener Behörde, in der ja die gebündelte tatsächliche wie rechtliche Kompetenz dem Elend der systematischen Nicht-Verfolgung von NS-Verbrechen im ersten Jahrzehnt der Bundesrepublik ein Ende setzen sollte, zeigt auch der nächsten Schritt:

Die Unterlagen aus den USA belegen eindeutig, dass Demjanjuk ein Wachmann in Sobibor war. Aber Walther hat ein Problem: Es gibt keinen tragfähigen Nachweis einer unmittelbaren Beteiligung von Demjanjuk an einer konkreten Tötungshandlung. Walther braucht also eine Theorie, damit er allein deswegen, weil Demjanjuk als Wachmann im Vernichtungslager tätig war, wegen Beihilfe zum Mord ermitteln kann. Und Walther entwickelt nun die aus seiner Sicht ganz neue und innovative Theorie von der Mordfabrik als Tat.

Wer die Anklage in diesem Verfahren gelesen und ihrer auszugsweisen Wiederholung im Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft zugehört hat, weiß, dass es nun wirklich keiner neuen Theorie bedurfte. Es hätte schon ausgereicht, einfach mal einen Blick in das Urteil des Landgerichts Hagen von 1965 zu Sobibor zu werfen. Denn die Tatgerichte wie auch der Bundesgerichtshof hatten ständiger Rechtsprechung genau das entschieden, was Walther meinte, neu erfinden zu müssen.

Zitate

Es gibt weltweit bekannte Nazi-Jäger wie Simon Wiesenthal und nun Ephraim Zuroff. Es gibt auch Behörden, die systematisch und mit ungeheurem Aufwand und bester Organisation NS-Verbrecher aufspüren und rechtlich gegen sie vorgehen, wie etwa das von Eli Rosenbaum geleitete Office of Special Investigation. Und es gab eine Zeit, in der man auch in Ludwigsburg "auf die Jagd ging". Aber was wir in der Periode von 2002 bis zur Hauptverhandlung gegen Demjanjuk in München im Jahr 2009 rückblickend in Ludwigsburg sehen, das ist institutionalisiertes Unwissen, das ist juristischer Blindflug, der in institutionalisierte Untätigkeit mündet.

Für diese institutionalisierte Blindheit ist die Tatsache, dass ausgerechnet der Fall Demjanjuk die Wende eingeleitet und den Startschuss für den Neuanfang der Verfolgung von NS-Verbrechen gegeben hat, der beste Beleg. Denn in diesem Verfahren gab es Probleme über Probleme. Das fängt schon damit an, dass der Tatnachweis, dass Demjanjuk Wachmann in Sobibor war, nicht im Ergebnis, aber im Verfahren außerordentlich kompliziert war. So ist der Fall Demjanjuk eingebunden in vielfache Verfahren in den USA und zwischenzeitlich auch vor Gerichten Israels und dann wieder in den USA zu dieser einen Frage: War Demjanjuk überhaupt Wachmann bei der SS, und wenn ja, an welchem Ort. Die Zuständigkeit der deutschen Justiz in diesem Fall zu begründen, war ebenfalls nicht einfach - denn der Tatort war das Ausland, der Täter und seine Opfer waren Ausländer, und so behalf man sich zunächst mit einer Konstruktion, die aus dem ukrainischen Hilfswilligen im Vernichtungslager der SS einen deutschen Amtsträger machte. Und Demjanjuk lebte in den USA - dort musste erst mal ein Abschiebungsverfahren durchgeführt werden, bevor er überhaupt vor ein deutsches Gericht gestellt werden konnte. Hinzu kam - es gab ja schon 7 Jahre Haft in Israel, mit der Fehlverurteilung als Ivan der Schreckliche von Treblinka, den Jahren in der Todeszelle und all den sich daraus ergebenden Problemen - wenn schon kein Verbot der Doppelbestrafung, dann zumindest komplizierte Anrechnungsfragen.

Es wäre wirklich einfacher gegangen. So lebte etwa seit dem Kriegsende ein Mann in einem Vorort von Bonn und arbeitete als Angestellter im Bundesbauministerium, der bei mehreren Zeugenvernehmungen in den 60ger Jahren geschildert hatte, dass er von den Anfängen bis zum Ende der Ermordung der 500.000 Juden im Vernichtungslager Belzec als Wachmann tätig war.

Der Tatnachweis: Dieser Samuel Kunz hatte seine Tatbeteiligung in Belzec in den Zeugenvernehmungen ja selbst zugegeben, und es gibt neben anderen Dokumenten sogar ein Foto, das ihn dort mit Mandoline im Arm zeigt. Die Zuständigkeit - kein Problem, Samuel Kunz war Deutscher und er lebte in Deutschland. Gemessen am Fall Demjanjuk gabt es kein einziges strafrechtliches Problem, diesen Mann anzuklagen, wie dann auch die Anklage aus dem Jahr 2010 zeigt, aber dieser Samuel Kunz war eben nicht auf dem Bildschirm in Ludwigsburg.

Ich werfe einen letzten Blick auf die Rolle von Ludwigsburg. Es ist sicherlich ein Konstruktionsfehler gewesen, dass Ludwigsburg nur Vorermittlungen machen durfte, aber selbst keine Anklagekompetenz hatte. Ludwigsburg ist damit immer nur so erfolgreich, wie es die Staatsanwaltschaften zulassen, die letztlich für die Ermittlungen und die Anklage zuständig sind. Aber schauen wir uns doch den Vorgang aus dem Jahr 2005 an als Oskar Gröning dem Spiegel ein Interview gab, in dem er auch seine Tätigkeit auf der Rampe in Auschwitz schilderte. In Ludwigsburg wird die Presse gesichtet und so gibt man dieses Interview der Frankfurter Staatsanwaltschaft mit der begründungslosen Nachfrage zur Kenntnis, ob man dort im Hinblick auf dieses Interview etwas veranlassen wolle. Zurück kommt die ablehnende Entscheidung der Frankfurter Staatsanwaltschaft mit einer ganz ungeheuerlichen Begründung, angelehnt an jene Entscheidung aus 1982, mit der diese Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Wachmänner, die an der Rampe in Auschwitz tätig gewesen waren, eingestellt hatte. Diese Begründung lautet im Kern so: Zwei Gruppen von Menschen kamen auf der Rampe an. Die einen, die gesunden und kräftigen, wurden zur Arbeit selektiert und daher nicht gleich ermordet, also keine Beihilfe zum Mord an diesen Menschen. Die andere Gruppe waren die Alten und Schwachen und die Mütter mit Kindern, und die wollten und konnten doch gar nicht fliehen. Also ebenfalls keine Beihilfe.

Ja, es ist richtig - kaum einer der Menschen, die in Auschwitz ankamen, wollte bei seiner Ankunft fliehen. Nun, das war gerade das Ziel der Methode, die wir juristisch als Heimtücke bezeichnen, dass den Menschen bei der Ankunft in Auschwitz verborgen bleiben sollte, was sie erwartete. Aber die auf der Rampe eingesetzten Häftlinge, die Arbeitssklaven in den gestreiften Pyjamas, die wussten genau, worum es ging. Und jetzt stelle man sich vor, es hätte nicht den Kordon von Wachmännern und anderen SS-Angehörigen gegeben, der den ganzen Ablauf abgesichert hat. Es hatte eben schon seinen Grund, warum gerade auch an der Rampe die Wachkompanien eingesetzt wurden.

Ich habe diese Verfügung der Frankfurter Staatsanwaltschaft im letzten Jahr einer Reihe von Juristen zum Lesen gegeben. Einhellige Reaktion: "Man kann es nicht glauben, wenn man es nicht liest, Entsetzen." Diese Verfügung von 2005 wurde selbstverständlich auch Ludwigsburg mitgeteilt. Reaktion dort: Jedenfalls nach Aktenlage: Keine.

Ja, die Entscheidung, ob Ermittlungen gegen Gröning aufgenommen werden sollten, lag bei der Frankfurter Staatsanwaltschaft. Aber muss man nicht gerade als jene Behörde, die für die Verfolgung von NS-Verbrechen zuständig ist, angesichts dieser Begründung reagieren, zumindest mal nachfragen: Das kann doch nicht ernsthaft so vertreten werden ? Was ist das für eine NS-Verfolgungsbehörde, die hier den Mund hält?

Wie gesagt, mit Demjanjuk kam die Wende, auch in Ludwigsburg, und gerade die Arbeit ihres Mitarbeiters Thilo Kurz, der detailliert die Rechtsprechung der 60ger und 70ger Jahre zum Tatbegriff bei NS-Verbrechen in den Vernichtungslagern aufgearbeitet hat und dies dann auch in der ZIS veröffentlicht hat, diese Arbeit war für die weitere Entwicklung sehr hilfreich und hat letztlich auch zu diesem Strafverfahren geführt.

Herr Walther und ich haben in den letzten Monaten die Anklage der Dortmunder Staatsanwaltschaft gegen Hanning immer wieder gelobt. Weil diese Anklage eben nicht nur die Ermordung der Menschen in den Blick genommen hat, die unmittelbar nach der Ankunft auf der Rampe getötet wurden, sondern das - wie es das Urteil gegen Gröning auf den Punkt gebracht hat - das "insgesamt auf die Tötung von Menschen ausgerichtete System des Konzentrationslagers Auschwitz".

Unser Lob gilt nicht der Erkenntnis, dass auch dieser Sachverhalt anzuklagen ist.

Wer sich nur ein wenig genauer auf die Umständen schaut, unter denen die Häftlinge in Auschwitz durch systematisches Verhungern und gezielte Tötungen, sei es nach Selektionen, sei es an der Schwarzen Wand, ermordet wurden, für den liegt es auf der Hand, dass die Wachmänner, die diesen fortwährenden systematisch geplanten und ausgeführten Mordprozess durch Bewachung gesichert haben, sich wegen Beteiligung am Mord strafbar gemacht haben. Und - nur am Rande - diesen Teil seiner Beteiligung am Massenmord in Auschwitz hat ja selbst der Angeklagte eingeräumt.

Angeklagt hat die Staatsanwaltschaft Dortmund mithin das Selbstverständliche. Unser Lob gebührt daher der Entscheidung, endlich das Selbstverständliche zu tun. Und der Rückblick auf den Umgang der Strafverfolgungsbehörden mit den NS-Verbrechen in den vergangen Jahrzehnten zeigt ja, dass das Selbstverständliche Tun hier schon sehr sehr viel ist.

Die Anklage und insbesondere das Plädoyer von Herrn Brendel werfen aber ein Problem auf, dass mit der Reaktion der Staatsanwaltschaft auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Hördler überdeutlich wird. So hat Herr Brendel in seinem Plädoyer sinngemäß gesagt, das Gutachten von Hördler habe an der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wie sie in der Anklage vertreten wird und wie sie Herr Brendel im Plädoyer wortwörtlich wiederholt hat, nichts geändert. Es geht um die Beteiligung der 3. Kompanie und damit des Angeklagten auch am Rampendienst.

Eine kleine Zwischenbemerkung, bevor ich das Folgende ausführe. Herr Brendel hat die schriftliche Fassung seines Plädoyers aus generellen Gründen nicht zur Verfügung gestellt. Und Ihre Sprechgeschwindigkeit, Herr Brendel, war so groß, dass ich nicht ausschließen will, dass ich etwas nicht richtig verstanden haben. Aber mit diesem kleinen Vorbehalt Folgendes:

Die Staatsanwaltschaft erfasst mit ihrer Anklage auch die im Rahmen der so genannten Ungarn-Aktion unmittelbar nach ihrer Ankunft ermordeten Menschen im angeklagten Tatzeitraum. Sie legt weiterhin das Rotationssystem zu Grunde (Kleine Postenkette, Große Postenkette, Bereitschaftsdienst mit Einsatz der Rampe, ab Mai 1943 dann auch eine "Einsatzkompanie"), und die Anklage untermauert das System beim Einsatz der Kompanien mit den Sturmbannbefehlen aus dem Jahr 1943. Nun hat Herr Hördler in der Hauptverhandlung ausdrücklich und auf Nachfragen betont, dass er keine eindeutigen Hinweise darauf sieht, dass die dritte Kompanie auch nach dem Bau der neuen Rampe, d.h. innerhalb des Lagers II Birkenau, bei der Abwicklung der Ermordung der dort angekommen Menschen eingesetzt war. Die Staatsanwaltschaft kommt weitergehend zu dem Ergebnis, dass ein Einsatz des Angeklagten an der Rampe für den gesamten Tatzeitraum nicht mit Sicherheit nachzuweisen sei.

Diese Wertung, dass ein Einsatz des Angeklagten auch an der alten Rampe nicht nachgewiesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar.

Ich nehme exemplarisch einen Ausschnitt, den Herr Hördler an Hand von Dokumenten detailreich beschrieben hat. Ab Anfang August 1943 kommen die großen Transporte aus den Ghettos Bendzin und Sosnowitz in Auschwitz an. Im Standortbefehl vom 6. August 1943 heißt es: "Als Anerkennung für die in den letzten Tagen von allen SS-Angehörigen geleistete Arbeit anlässlich der Sonderaktion (womit diese Transporte gemeint sind) hat der Kommandant befohlen, dass am Sonnabend, 7.8. 13.00 bis einschließlich Sonntag, den 8.8. 43, jeglicher Dienstbetrieb ruht" (Zitat Ende) und nur die notwendigsten Kommandos auszuführen sind.

In der folgenden Woche kommt am 10. August 1943 ein Transport aus dem Ghetto in Sosnowitz mit ungefähr 3.000 Menschen an.

Der Sturmbannbefehl Nr. 119/43, auf den sich Herr Hördler weiterhin in seinem Gutachten bezieht, gibt für den 8. bis 15. August an: "Nachtbereitschaft übernimmt in Auschwitz die 1. Kompanie, in Birkenau die 2. Kompanie. ( … )Einsatzkompanie vom 8. August bis 15. August ist die 3. Kompanie" - das ist die Kompanie, in der Herr Hanning tätig war.

Nimmt man beide Dokumente zusammen, dann ist deutlich, dass bei der Abwicklung der Transporte in diesen Wochen die Kompanien, die daran beteiligt waren, im Großeinsatz waren. Das liegt auch auf der Hand:

Ein Zug - oder vielleicht auch zwei Züge - mit 3.000 Menschen setzt sich, selbst wenn alle Wagen mit Menschen vollgepfercht sind, aus mindestens 40 Wagen zusammen. Für den Kordon der Wachmänner um diese Züge herum braucht man eine große Zahl von Wachmännern. Nicht einmal eine ganze Kompanie wird dafür ausgereicht haben. Und die 3. Kompanie des Angeklagten Hanning wird speziell für diesen und andere Transporte in dieser Woche eingesetzt.

Vom Fehlen des Nachweises, dass der Angeklagte - exemplarisch - in der Woche vom 08.08. bis 15.08. der Rampe eingesetzt war, kann nur ausgehen, wer es für möglich hält, dass vom Einsatz der 3. Kompanie in dieser Woche (und zu allen den anderen Zeiten, zu denen die 3. Kompanie Einsatzkompanie war oder Nachtbereitschaft hatte) nun gerade der Angeklagte Hanning nicht erfasst gewesen sein. Für diese Annahme gibt es keinen Anlass. Und die Einlassung des Angeklagten, er sei - anders als andere Angehörige der 3. Kompanie - niemals an der Rampe eingesetzt worden, stellt zunächst das Rotationssystem insgesamt in Frage, das aber durch die eingeführten Dokumente und Zeugenaussagen und insbesondere auch das Gutachten von Herrn Hördler eindeutig belegt ist. Im Übrigen ist es offensichtlich, dass das Rotationssystem notwendig war, um alle Wachmänner für alle Tätigkeiten regelmäßig zu trainieren. Alle mussten alles können, um in Ausnahmesituationen einsatzfähig zu sein. Weiterhin wird mit dieser Einlassung behauptet, dass selbst in den geschilderten Zeiten des Großeinsatzes gerade auch der 3. Kompanie an der Rampe wesentliche Teile der Kompanie an anderen Orten im Routinebetrieb, für den nach dem Rotationssystem andere Kompanien zuständig waren, eingesetzt wurden. Das ist vollkommen fernliegend. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Einlassung, für deren Richtigkeit es keinerlei Anhaltspunkte gibt, nicht zu folgen. Daher ist auch davon auszugehen, dass der Angeklagte vielfach beim Rampen-Dienst mitgewirkt hat.

Zum Abschluss will ich auf den Strafantrag der Staatsanwaltschaft eingehen.

Wir haben zwei Orientierungspunkte aus vergleichbaren Verfahren. Das ist einmal die Verurteilung von Demjanjuk zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Die Strafmilderungsgesichtspunkte des aus dem Kriegsgefangenenlager rekrutierten ukrainischen Hilfswilligen, der sich nur durch Desertation und Flucht und nicht - wie Herr Hanning - durch eine einfache Meldung zur Front seinem Einsatz entziehen konnte (wenn er denn gewollt hätte), im Vergleich zu Herrn Hanning liegen auf der Hand. Dann gibt es die Verurteilung von Herrn Gröning zu 4 Jahren Freiheitsstrafe. Dessen Verhalten im Prozess hat sich ausgezeichnet durch das in derartigen Strafverfahren ganz einzigartige - wenn auch bei Herrn Gröning nicht immer gelungene - Bemühen, sich durch umfassende Einlassung, was die Beantwortung von Fragen einschloss, einer Verantwortung zu stellen. Hiervon ist Herr Hanning bis auf den heutigen Tag, Herr Walther hat das ausgeführt, weit entfernt.

Aber es kommt ein weiteres hinzu. Dieses Verfahren hat begonnen mit der auch jedenfalls von mir unreflektierten Vorstellung, hier handele es sich um ein weiteres Verfahren gegen einen Wachmann, gegen eine SS-Angehörigen auf der untersten Ebene der Verantwortlichkeit für den Massenmord in Auschwitz.

Herr Hördler hat mir mit seinem Gutachten und seinen Ausführung zu der "Kohorte" von fronterfahrenen SS-Kämpfern, die dann in Auschwitz die Karriere zum Unterscharführer durchlaufen haben, die Augen geöffnet. Ich erinnere, wie die Vorsitzende Richterin die Rolle des Angeklagten nach den Ausführungen von Herrn Hördler zu Beginn der Hauptverhandlung am 22. April zusammengefasst hat. Der Angeklagte gehörte danach zu jenen Angehörigen der Wachkompanien, die eine Schlüsselfunktion hatten, mit umfassender Kenntnis der Abläufe der Vernichtung, mit besonderer Befehlsgewalt, mit besonderem Vertrauensverhältnis zur Kompanieführung, die als Unterscharführer eine hervorgehobene Stellung hatten, nicht nur innerhalb der SS-Angehörigen wegen ihrer Fronterfahrung, sondern vor allem auch gegenüber den 90 Prozent der Wachmänner, die keine Reichsdeutschen waren.

Dieses Verfahren ist also - das habe jedenfalls ich zu meiner Überraschung gelernt - keines jener Verfahren gegen einen der letzten noch lebenden SS-Angehörigen von Auschwitz, der zu den einfachen Befehlsempfängern gehörte, den Tatbeteiligten auf der alleruntersten Stufe, sondern gegen einen SS-Unteroffizier mit wichtiger Funktion.

Was bedeutet das rechtlich? Herr Brendel hat am Ende seines Plädoyers nur kurz gesagt, es komme nur eine Strafbarkeit wegen Beihilfe, aber keine Mittäterschaft in Betracht, denn der Angeklagte habe keine Tatherrschaft gehabt.

Richtig ist, dass Mittäterschaft schon allein deswegen nicht in Betracht kommt, weil dafür gem. § 265 StPO ein rechtlicher Hinweis hätte gegeben werden müssen. Aber Mittäterschaft ist in diesem Fall - anders als bei Herrn Gröning, dies an die Kollegen gewandt, die eine Mittäterschaft bei Herrn Gröning angenommen haben - gar nicht so fernliegend. Wir Anwälte Mayer, Walther und Nestler haben lange darüber diskutiert, ob wir beantragen sollen, dass dem Angeklagten ein derartiger Hinweis gegeben werden sollte und dann letztlich davon Abstand genommen. Aber ich will meine Überlegungen dazu doch vorstellen, denn sie zeigen, dass sich die Tatbeteiligung des Angeklagten jedenfalls im Grenzbereich zur Mittäterschaft bewegt.

Die Wertung, ob jemand als Mittäter gehandelt hat oder ob es sich um eine Beihilfe handelt, setzt in einem ersten Schritt voraus, dass geklärt wird, wer die Täter sind. Die Anklage beschreibt dies vage als "die Verantwortlichen der SS und des Lagers" (48) und geht dann von "verantwortlichen Tätern" aus. Im weiteren werden dann inzident, nämlich durch Zitierung von älteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs genannt: Hitler, Himmler, Göring, Heydrich und Globocnik, letzterer als wichtiger Organisator der Aktion Reinhard.

Das sind nach heute geltender Täterschaftslehre alle Täter hinter dem Täter, d.h. mittelbare Täter. Aber wer sind dann die eigentlichen Täter? Das waren vor 1975 unter Zugrundelegung der subjektiven Theorie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diejenigen Tatbeteiligten, die sich den verbrecherischen Willen Hitlers zu eigen macht hatten. D.h. ein Tatbeitrag, ausgeführt aus Rassenhass als niedriger Beweggrund begründete Täterschaft. Umgekehrt: Selbst eigenhändige Tatbegehung begründete allein noch keine Täterschaft.

Seit 1975 ist das mit der Neufassung des § 25 StGB eindeutig anders. Wer selbst die Tat begeht ist Täter: Hier also etwa, wer das Zyklon B einwirft. Sicherlich auch, wer die Entscheidung trifft, welche Menschen unmittelbar ermordet werden soll: Das sind der SS-Arzt oder der SS-Offizier, der an der Rampe selektiert.

Die Massenmorde in Auschwitz, dass ist - davon geht ja auch die Anklage aus - der arbeitsteilig organisierte Ablauf, der am Ende zum unmittelbaren Tötungsakt führt. In Auschwitz findet also das statt, was man eine "horizontale Aufteilung der verantwortlichen Tatbeitrage" nennt - und das ist dem Grunde nach das typische Modell der Mittäterschaft.

Ich bilde zur Instruktion einen die Komplexität reduzierenden Lehrbuchfall: Eine Gruppe von Personen will nach einem planmäßigen Ablauf regelmäßig von zwei ankommenden Juden einen zur Arbeit zu zwingen, den anderen alsbald ermorden. Man setzt diesen Plan dann auch um mit folgender Aufgabenverteilung:

H (wie Höß) entwickelt einen detaillierten Plan und achtet darauf, dass dieser immer wieder angepasst wird.

A (wie Arzt) entscheidet, wer für den unmittelbaren Tod selektiert wird.

W 1 (für Wachmann 1) bringt das Opfer zu der Stelle, wo er getötet werden soll.

B wirft das Zyklon B ein und setzt damit die unmittelbare Ursache, die zum Tod des Opfers führt.

W 2 (für Wachmann 2) passt während des ganzen Ablaufs auf, dass das Opfer sich nicht wehren und fliehen kann.

Da alle Beteiligten bei diesen arbeitsteiligen Ablauf den Tod gemeinsam herbeiführen und dies auch so wollen (d.h. in dem Wissen handeln: Wir machen das, damit das Opfer auf diese Weise ermordet werden kann), dann würde man zweifellos alle als Mittäter am Mord des Opfer sehen.

Zurück zu Auschwitz: Dass die Bewachung in der arbeitsteilig organisierten Weise, in der in Auschwitz gemordet wurde, ein "wesentlicher" Tatbeitrag ist, wird nicht nur nach diesem Lehrbuchbeispiel deutlich, sondern Verhindern von Gegenwehr und Flucht ist auch in Auschwitz insgesamt die Voraussetzung dafür, dass die Morde begangen werden können.

Das Problem ist nun, dass es innerhalb der - auf der arbeitsteilig / horizontalen Ebene jeweils "wesentlichen" Tatbeiträge, zu denen eben auch das Bewachen zählt - wegen der hierarchischen Organisation, also auf der vertikalen Ebene, unterschiedlich zu gewichtende Tatbeiträge gibt: Diese Gewichtung richtet sich offensichtlich nach der Stellung in der hierarchischen Struktur und dem damit einhergehenden Grad an Verantwortlichkeit.

Hier setzten die Wertungen ein. Ich nehme zunächst den Lagerkommandanten (Höß): Er hat mit den einzelnen Abläufen des Mordprozesses unmittelbar wenig zu tun, aber die planende und lenkende Funktion. Dass Höß Täter ist, ist unzweifelhaft (allenfalls mag man diskutieren, ob er zu den mittelbaren Tätern gehört oder zu den Mittätern, aber das ist akademisch).

Gleichermaßen wird man diejenigen, die jeweils für die Teilbereiche der gemeinsamen "Aufgabe" verantwortlich waren, wegen dieser leitenden Verantwortlichkeit als Täter einstufen - also den für die Selektionen verantwortlichen "Leiter" der politischen Abteilung, den für das Einwerfen des Zyklon B Verantwortlichen, den Kommandanten des Wachsturmbanns.

Die für die wertende Betrachtung des Tatbeitrages von Hanning anschließende Folgefrage ist, wie weit man in der Verantwortungsstruktur vertikal nach "unten" hin immer noch einen mittäterschaftlichen Tatbeitrag annimmt.

Man wird das an Hand der Wichtigkeit des Tatbeitrages - und es ist ein ganz entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme, wie "wesentlich" der Tatbeitrag ist - also an Hand der Funktion des Tatbeitrages für eine Bewachungsaktion - die hier zu prüfende Teil-Tat - beurteilen müssen.

Und je weiter in komplexen Systemen - und Auschwitz war ein solches - die Verantwortung verteilt und delegiert wird, um so weiter kommt prinzipiell auch Mittäterschaft in Betracht. Der Begriff der Tatherrschaft in seiner bildhaften Bedeutung ist hier nicht hilfreich - wer hatte denn in Auschwitz schon Tatherrschaft über die Fabrik des Mordens? Sondern es kommt auf den Grad der Gestaltungsherrschaft im arbeitsteiligen Zusammenwirken an (Jakobs).

Ich nehme jetzt als Beispiel die Ankunft eines Transports und die Ermordung der Ankommenden: Eine oder zwei Wachkompanien sind im Einsatz. Also 120 plus oder 240 plus SS-Wachmannpersonal. Den Kompanieführer (bei der 3. Kompanie also Otto Stoppel) wird man als den Einsatzverantwortlichen für diese Bewachungsaktion sicherlich ebenfalls als Mittäter beim Mord der dann getöteten Menschen ansehen.

Das Funktionieren des Einsatzes ist vertikal gegliedert in Kompanieführer / Zugführer / Gruppenführer / Wachmänner. Auf der Ebene der Zugführer sind das je 3 oder 4 Personen. Und jetzt käme die Wertung - ist deren Beitrag ebenfalls "wesentlich" für den Tatbeitrag des Bewachens? Immerhin sorgen diese 3 oder 4 dafür, dass die Bewachung gut funktioniert. Zusammen mit dem Kompanieführer, so könnte man gut argumentieren, sind sie die "Täter" der Bewachungsaktion. Oder anders: Die Unteroffiziere organisieren und leiten den Bewachungsvorgang.

Nach dieser Wertung wäre der Angeklagte Hanning ab dem Zeitpunkt, zu dem er Unterscharführer und damit auch Zugführer wird, im Hinsicht auf seinen objektiven Tatbeitrag Mittäter.

Im Subjektiven wäre diese Wertung auf der Grundlage der Beweisaufnahme leicht zu ergänzen. Es käme darauf an, ob der Angeklagte den Willen hatte, diesen objektiv mittäterschaftlichen Tatbeitrag zu leisten.

Ja, denn Hanning wollte Karriere machen, wollte gerade zu denen gehören, die in gehobener verantwortlicher Rolle an der Tat beteiligt sind; er wollte ja nicht nur zu den Wachmännern gehören, sondern er bewirbt sich für den Unterscharführerlehrgang, weil er mehr sein will als ein einfacher Wachmann. Und er versteht sich auch so, als einer der herausgehobenen SS-Männer.

Wer in Auschwitz wusste, dass seine Tätigkeit nichts anderem diente, als dem permanenten Morden, und wer sich mit diesem Wissen um eine für den Ablauf des Mordens wesentliche Leitungsfunktion bewirbt und dann diese Funktion einnimmt, der kann auch Mittäter gewesen sein.

Der Anklagte Hanning wird wegen Beihilfe verurteilt werden. Aber es wäre sogar eine Verurteilung wegen Mittäterschaft möglich gewesen.

Die Strafkammer wird das bei ihrer Urteilsfindung berücksichtigen.

Ich stelle keinen Strafantrag. Meine Mandantin Irene Weiss durfte in dieser Hauptverhandlung sagen, was ihr wichtig war. Mein Mandant Alex Moskovic hätte gerne an der Hauptverhandlung teilgenommen, aber die Sorge für seine kranke Ehefrau war ihm wichtiger. Beide Mandanten vertrauen der Weisheit des Gerichts.

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Rechtsanwalt Thomas Walther, 27.05.2016:

Plädoyer im Verfahren gegen Hanning am 27.05.2016, Landgericht Detmold

Hohes Gericht,

sehr geehrte Herren Staatsanwälte und Damen und Herren Kollegen,

sehr geehrte Herren Verteidiger,

die letzten Stunden vor Ende der Beweisaufnahme seit zwei Wochen mögen geeignet sein, den Blick für das zu verstellen, was an diesem Verfahren so bedeutsam ist.

Ich will ganz offen mit Ihnen sein.

Zu viele der Überlebenden des Holocaust habe ich gesprochen, um nicht zu wissen, dass jede Stimme zählt. Und jeder Überlebende trägt in sich sein eigenes Auschwitz, welches nicht mit dem eines anderen, der den gleichen Leidensweg durch diese Todeshölle gehen musste, identisch sein muss. Die Wahrheitssuche bewegt sich an diesem höllischen Ort von Auschwitz stets in einem Bereich, in dem das Menschsein nicht mehr existierte.

Den Opfern, die ausnahmslos als von Anfang an endgültig Todgeweihte nach Auschwitz deportiert wurden, waren in der Überzeugung der Tätergruppe von SS-Führung, SS-Ärzten, SS-Offizieren, Unterführern und Wachmannschaften jedes physische Recht auf das Menschsein endgültig und umfassend entzogen worden.

Gleichzeitig diente die Überhöhung des deutschen Volkes und der arischen Rasse dazu, den Angehörigen der SS bei eigenem Elitebewusstsein durch entsprechende Propaganda letzte Skrupel zu nehmen, die Notwendigkeit der Vernichtung unwerten Lebens anzuerkennen und zu unterstützen.

Das war Konsens der Täter.

Ich werde versuchen Ihnen einige Aspekte aufzuzeigen, in denen der Angeklagte alles daran gesetzt hat, jenen notwendigen Zuwachs an destruktiver, menschenverachtender und grausamer Lebenshaltung in seiner persönlichen Entwicklung vor uns zu verbergen.

Es beginnt 1935 mit der Hitler-Jugend. Hanning schildert die HJ seines Heimatdorfes, als ob es ein Turn- und Sportverein unter Leitung des Dorfbürgermeisters gewesen sei. Er betont umständlich, dass lediglich Sportwettkämpfe stattfanden und er selbst bald keine Zeit mehr gehabt habe, am Dienst der HJ teilzunehmen.

Es bestand jedoch Teilnahmepflicht. Zweimal wöchentlich am Mittwoch und Samstag war Dienst angeordnet. Nach § 2 des Gesetzes über die Hitler-Jugend vom 1. Dezember 1936 war angeordnet: "Die gesamte deutsche Jugend ist außer in Elternhaus und Schule in der Hitlerjugend körperlich, geistig und sittlich im Geiste des Nationalsozialismus zum Dienst am Volk und zur Volksgemeinschaft zu erziehen." Warum will Hanning uns glauben machen, dass er bereits damit nichts zu tun gehabt habe?

Bis zu seinem freiwilligen Eintritt in die SS scheint es den Nationalsozialismus, der über die HJ die deutsche Jugend "hart wie Kruppstahl" werden lassen sollte, im Leben des Angeklagten nicht gegeben zu haben.

Und die 1940 getroffene eigene Entscheidung des nun 19-Jährigen für den freiwilligen Eintritt in die Waffen-SS wird in den verantwortlichen Schoß einer künftigen Stiefmutter gelegt, weil sie eine linientreue NSDAP-Krankenschwester war.

Schließlich wird die urkundlich belegte förmliche Versetzung vom Ersatz-Regiment "Der Führer" in Stralsund nach Auschwitz im Januar 1942 von Hanning gar nicht beim Namen genannt. Stattdessen soll der Weg von einem angeblichen Krankenhaus in Katowitz direkt in ein "Sanatorium" auf der "Solahütte" und nur von dort nach Auschwitz geführt haben. Und geradezu anrührend spricht er nach Dienstantritt in Auschwitz von seiner großen Sehnsucht zur alten Kampfeinheit, die weiterhin in Russland kämpfte. Er verschweigt uns, dass im Januar 1942 sein SS-Regiment "Der Führer" unter Oberstrumbannführer Otto Kumm mit 2.000 Mann in der "Winterschlacht von Rshew" binnen weniger Wochen auf 35 Mann dezimiert wurde.

Jedenfalls in seinem hohen Alter könnte er doch die offene Einsicht gewinnen, sein eigenes Leben in Auschwitz gerettet zu haben.

Ich sage: "Das passt alles nicht."

Nicht die Irrwege eines jungen Mannes in Ostwestfalen zu Beginn eines von der NS-Propaganda fanatisierend beschriebenen Krieges der Helden in SS-Uniformen sondern nur das Wirken "Dritter" sollen den Angeklagten zu den hier entscheidenden Momenten seines Lebens in die eine oder andere Richtung gelenkt haben.

"Ich glaube ihm nicht."

Doch nochmals zu den "Stimmen der Überlebenden".

Ich sagte: "Sie alle zählen!"

So habe ich nicht erst zu Beginn des Verfahrens in Detmold oder in Lüneburg und auch nicht erst zu Beginn des Verfahrens gegen Demjanjuk in München für mich das Ziel formuliert: "Die Stimmen der Überlebenden müssen gehört werden", sollte es je zu einem Prozess kommen. Die Überlebenden sollen dem Prozess ein Gesicht geben. - Und ich dachte damals 2008 keinesfalls nur an Demjanjuk. Das Verfahren gegen einen Trawniki-Wachmann im Vernichtungslager Sobibor sollte der "Türöffner" für die vielen Verfahren werden, die die deutsche Justiz versäumt, verschlafen und vergraben hatte. Aus den "vielen" wurden dann nur wenige.

Das Gesicht dieser Verfahren sollte durch die Überlebenden geprägt werden, die für ihre ermordeten Familien als Nebenkläger vor Gericht sprechen.

Eine gewisse Demut habe ich im Laufe der Jahre gelernt. Keinesfalls jeder Staatsanwalt, Richter oder Rechtsanwalt teilte und teilt meine Auffassungen. Aber auch nicht ausnahmslos jeder Holocaust Überlebende möchte über die Frage einer Nebenklage oder generell über dieses Thema mit einem deutschen Rechtsanwalt sprechen. Und keinesfalls jeder, der sprechen möchte, hat auch die Kraft, dies vor Gericht zu tun.

Auch ist mir auf dem Hintergrund meiner eigenen drei Jahrzehnte als Richter oder auch jahrelang als Staatsanwalt immer bewusst gewesen: Staatsanwälte und Gerichte müssen überzeugt werden, dass die "Stimmen der Überlebenden zählen und gehört werden". Und das ist uns allen - so meine ich - doch sehr gut gelungen.

Selbstverständlich sind mir bei diesen Bemühungen auch immer wieder selbst die Grenzen aufgezeigt worden, weil ich zumeist mehr Beteiligte in den Gerichtssaal bringen wollte, als dies nach der Strafprozessordnung angezeigt war. Auch geschah es gerade in diesem Verfahren, dass eine vom Gericht geladene Zeugin aus Kanada zweimal vor Gericht erschien und schließlich doch unvernommen zurück nach Kanada reiste. Sie erinnern sich alle, dass in jenen Tagen andere geladene Zeugen Vorrang erhielten und schließlich auf die Vernehmung der Zeugin Judith Kalman von mir verzichtet wurde.

Und dennoch bleibe ich dabei: "Jede Stimme der Überlebenden zählt!" Denn die Aussagen der damals vernommenen Zeugen Richt-Bein und Lesser waren doch zweifelsfrei bedeutsam. Ihre Stimme zählt.

Ich habe gelernt, dass nicht ein einzelnes Gerichtsverfahren und schon gar nicht ein großer Bericht mit Kamera oder ein solcher in den Printmedien über dieses oder jenes Verfahren das wirklich Entscheidende ist.

Von Bedeutung für unsere lebendige Welt in Gegenwart und Zukunft ist der Wandel, die Rückbesinnung auf Grundsätze des Rechts in der Behandlung und im Verständnis des größten Menschheitsverbrechens seit Menschengedenk:

Gerechtigkeit ist den Opfern geschuldet!

Und daran haben Sie alle hier im Gerichtssaal und die vielen Verfahrensbeteiligten in aller Welt mitgewirkt und sich - so denke ich - um diese Gerechtigkeit verdient gemacht.

Inzwischen wissen wir auch dass die Irritationen der letzten zwei Wochen kluger Weise hätten vollkommen vermieden werden können. Dem wird voraussichtlich nicht widersprochen werden.

Und nun zum Ergebnis des Verfahrens gegen den Angeklagten Reinhold Hanning:

Die Staatsanwaltschaft hat im Wesentlichen das Ergebnis der Beweisaufnahme zutreffend zusammengefasst. Soweit es Differenzen im Detail gibt, wird dies von meinem Kollegen Herrn Professor Dr. Nestler im Anschluss ausgeführt werden.

Einige wenige Anmerkungen werde ich dennoch auch zum Ergebnis der Beweisaufnahme ergänzend machen.

Mir geht es in meinem Plädoyer aber in erster Linie um die von mir vertretenen Nebenkläger, von denen einige hier vor Gericht gesprochen haben.

Es ist der Angeklagte selbst, der mir die Richtung für meine abschließenden Ausführungen im Laufe der zurückliegenden Verhandlungstage vorgegeben hat.

Ich sagte bereits: Der Angeklagte will uns glauben machen, in den Momenten seines Lebens, die heute als Weichenstellungen in Richtung auf eine Beteiligung am Menschheitsverbrechen des Massenmords in Auschwitz gewertet werden, haben andere Menschen ihn beeinflusst oder gar Entscheidungen für ihn getroffen, die er nicht wollte.

Und nun hat er sich über etliche Wochen in diesen Gerichtssaal gesetzt und uns - sein Gesicht gezeigt. Nein. Er hat uns zwei Gesichter gezeigt.

Das eine Gesicht war so konsequent in einer 45-Grad-Stellung schräg nach unten gerichtet, dass es wochenlang unmöglich schien, auch nur kurzfristig eine gemeinsame Sichtachse herzustellen.

Einige der Zeugen haben den Angeklagten wegen dieser Körpersprache und Blickrichtung angesprochen. Sie haben ihn aufgefordert, doch aufzublicken. Hedy Bohm aus Toronto sagte zu ihm: "Schauen sie mich an. Sie brauchen keine Angst haben!"

Zuweilen bat der Verteidiger darum, seinen Mandanten nicht direkt anzusprechen.

Aber können Sie sich wirklich dieses umgekehrte Déjà-vu-Erlebnis ausmahlen, welches die Nebenkläger hatten und in welche Vorstellungswelt sie allein durch diese konsequente Blickrichtung gestoßen wurden? - Etliche Zeugen und viele Überlebende haben für die unterschiedlichsten Situationen in Auschwitz beschrieben, dass es oft unberechenbar gefährlich werden konnte, wenn man einem SS-Mann in die Augen schaute. - Heftige Schläge waren das mindeste, was man befürchten durfte. Zuweilen konnten solche Blicke aber auch auf eine todbringende Weise beantwortet werden.

Und nun begegnet der Angeklagte den Überlebenden in deren eigenen damaligen Körperhaltung.

Das zweite Gesicht zeigte er erstmals, als nicht ein Überlebender von Auschwitz sondern der Zeuge Willms vom LKA über die Karriere des Angeklagten bei der SS sprach und zahlreiche Dokumente zeigte und erörterte, die zum Teil die Unterschrift des Angeklagten aus der damaligen Zeit trugen. Nun war Hanning hoch interessiert. In aufrechter Sitzposition und mit erhobenem Blick zu den abgebildeten Dokumenten folge er den Ausführungen des Zeugen Willms.

Selbst als die zwei Stunden Verhandlungsdauer um 30 Minuten überschritten waren, ermüdete Herr Hanning nicht im Geringsten.

Die überwiegende Deutung für diese zwei Gesichter des Angeklagten - aus Sicht von Zeugen, die ihn im Gerichtssaal 70 Jahre nach Auschwitz erlebten: Damals wurde die Missachtung der Juden durch die SS in Auschwitz unter anderem dadurch demonstriert, dass diese nicht offen aufschauen durften. Heute erwidert Herr Hanning keine Minute den Blick der gleichen Juden und demonstriert gleichsam die damalige Missachtung erneut. Kein Blickkontakt.

Dieses Wegschauen gegenüber den Zeugen hat auch eine weitere Komponente, die in der Demonstration besteht, mit dem was da gesprochen wird, persönlich nichts zu tun zu haben. Erst die Dokumente zur eigenen SS-Karriere berühren das eigene "Ich" des Angeklagten.

Herr Hanning, Sie schauten nicht auf, als Max Eisen an dieser Stelle zum Gericht als Zeuge sprach. Er kam am 18. Mai 1944 als 15-Jähriger zu Ihnen nach Auschwitz. Es war noch an der alten Rampe als Sie mit ihrer 3. Kompanie auch dort Dienst taten. Nachts wurde entladen. Nach kurzer Zeit wurde Tibor, wie er damals hieß, im Häftlingskrankenblock 21 im Stammlager ein Assistent des polnischen Häftlingsarztes Dr. Tadeusz Orzeszko. Er war in Ihrer Nähe. Damals durfte er Ihnen nicht direkt in die Augen schauen. Heute würdigten Sie ihn keines Blickes.

Stellvertretend für viele Zeugen und weit mehr Nebenkläger wiederhole ich einige seiner Worte, die Sie aus seinem Munde am 18. Februar nicht an sich herankommen ließen.

Sie verschlossen demonstrativ Ihre Sinne, obwohl Sie die Übersetzung akustisch hören konnten.

Max Eisen sagte:

Meine Familie und ich hatten nur eine oder zwei Minuten zusammen am Bahnsteig, und ich war so froh, meine Mutter und meine zwei Brüder zu sehen. Meine kleine Schwester rührte sich nicht, vermutlich, weil meine Mutter sie nicht hatte stillen können. ( … )

Und weiter …

Auf einer Seite des Bahnsteigs loderten Flammen und Rauch auf, und ich dachte, es sei eine Art Fabrik. Ich roch brennendes Fleisch. Hinter dem gleißend hell erleuchteten Bahnsteig lag alles in Finsternis. ( … )

Und weiter …

Ich stand mit meinem Vater und meinem Onkel in der Reihe der Männer. Mein Großvater, meine Großmutter, meine Mutter … meine zwei kleinen Brüder und meine Tante wurden im Marschschritt weg geführt. ( … ) Ich hatte keine Gelegenheit, mit meiner Mutter zu sprechen, wir hatten noch nicht einmal Blickkontakt, und ich konnte ihr keine letzten Worte mehr sagen. Später erfuhr ich, dass meine Mutter, Großeltern und Geschwister alle im Krematorium II vergast worden waren …

Herr Hanning: Hören Sie sich an, wie systematisch Sie die Arbeitssklaven verhungern ließen, die nicht gleich getötet wurden und sie nicht anschauen durften:

Max Eisen sagte:

( … ) Ich überlebte mit 300 Kalorien pro Tag, bestehend aus einer Tasse Tee am Morgen, einen Schöpflöffel voll wässriger Suppe zu Mittag und einer Tasse Ersatzkaffee, einer dünnen Scheibe Brot und einem winzigen Stück Margarine zu Abend. Diese Kost nahm uns alle schwer mit. Wir magerten schnell ab, bekamen Hungerödeme, und wären mein Vater und Onkel nicht bei mir gewesen, hätte ich nicht einmal die erste Woche überstanden. Ich erduldete die ständige Last der schweren Arbeit, die Prügel, die mangelnde Ernährung, und einen Körper, der nicht mehr mitmachte. Während der Schinderei des Tages bekamen wir keine Flüssigkeit. Ich sah, wie junge Männer um die Zwanzig zusammenbrachen. Sie konnten bei dieser Kost nicht überleben und gaben einfach auf. Der Hunger trieb manche in die Verzweiflung - Entmenschlichung durch Aushungern. Eines Tages bei der Suppenausgabe rauften mehrere Häftlinge miteinander, um sich in den Kessel zu stürzen und den letzten Tropfen zu bekommen. Da habe ich für mich entschieden, dass ich mich nie so gehen lassen würde, komme was wolle.

Herr Hanning: Hören Sie sich an, wie ein streng gläubiger orthodoxer Vater seinen 15-jährigen Sohn vor dem Verhungern rettete. Er sagte es bereits. Aber Sie schauten weg und hörten es nicht. Nun sage ich es Ihnen. Sie hören mich!

Max Eisen sagte:

An einem anderen Tag, als wir von der Arbeit zurückkamen, sah ich meinen Vater und Onkel innerhalb des Tors auf mich warten, wie immer. Meine Einheit kam abends immer als Letzte zurück und ich sah sie immer da stehen und auf mich warten. Manchmal gelang es ihnen, bei einem Arbeitseinsatz ein Stück Brot oder eine Kartoffel abzustauben, und sie teilten ihr Glück immer mit mir. Wenn die Arbeitseinheiten von ihrer täglichen Arbeit zurück ins Lager marschierten, prüfte der diensthabende SS-Unteroffizier am Tor die Gefangenen, ob jemand etwas in der Jacke oder Hose hineinschmuggelte …

Und weiter …

An jenem Tag arbeitete ihre Einheit in der Nähe einer Baracke, die "Kanada" hieß … und ein Mädchen aus unserer Stadt hatte meinen Vater erkannt und ihm ein in Stoff gehülltes Stück Speck zugesteckt. Mein Vater hatte es unter seiner Jacke ins Lager geschmuggelt. Er ließ das Stück Speck unter meine Jacke schlüpfen, während wir dicht beieinander standen. Mein Onkel gab uns mit seinem Körper Deckung, damit niemand die Übergabe mitbekam. Ich war verblüfft, ein Stück Speck in der Hand zu halten. Wir stammten aus einer traditionellen orthodoxen Familie, wir aßen kein Schweinefleisch, und doch sagte mein Vater mir, ich müsse jeden Tag ein bisschen davon essen.

Und weiter …

( … ) Jede Nacht nahm ich einen Bissen, diese kleine Dosis Energie, und ich bin überzeugt davon, dass dieses kleine bisschen Eiweiß mir die Kraft gab, mich dem nächsten Tag zu stellen.

Herr Hanning, Sie hörten nicht zu und schauten weg als Max Eisen am 18. Februar vom Töten durch Selektion im Häftlingskrankenblock 21 erzählte. Sie waren dort und sorgten dafür dass er, der 15-jährige Junge nicht davon laufen und seine Freiheit erlangen konnte. Nun hören Sie verlässlich von mir was.

Max Eisen sagte:

So wurde ich Zeuge dessen, dass dieses kleine Lagerlazarett Teil der ganzen Täuschung war. Patienten hatten keine Zeit zu genesen; viele von ihnen wurden kurz nach der medizinischen Behandlung auf Laster geladen und zu den Gaskammern in Birkenau gebracht. Die Lasterfahrer kamen einige Stunden später zurück in den Operationssaal, wo sie blutige Lappen aus ihren Hosentaschen zogen. Die Lappen waren voller Zähne mit Goldkronen und Füllungen, die ich dann mit den mir zur Verfügung stehenden Instrumenten entfernen musste. Ich war entsetzt über diese Fledderei, wie sich Leute auf so grausame Weise bereicherten.

Herr Hanning, der Zeuge Max Eisen ist wenige Jahre jünger als Sie. Seit seine Familie in Auschwitz ermordet wurde, leidet er immer wieder unter ein und demselben Alptraum, der immer wieder ihn im Schlaf quält. Er sagte am 18. Februar:

Da sehe ich meine Großeltern, meine Mutter, meine drei Geschwister und meine Tante, in eine überfüllte Gaskammer gesperrt, ich sehe das Gas vom Boden zur Decke aufsteigen und sie alle einhüllen. Ich sehe sie ersticken und sterben, während die SS-Offiziere den Todeskampf durch Gucklöcher aus Panzerglas beobachten. Dieses Bild wird mich nie verlassen.

Max Eisen spricht von einem Alptraum.

Max Eisen irrt.

Das ist kein Alptraum. Sie sind auch nicht "gestorben". Seine Familie und all die Juden aus Ungarn in dieser Gaskammer des Krematoriums II sind am 18. Mai 1944 in Auschwitz nicht "gestorben". Sie sind grausamst ermordet worden. Und es ist weder Traum noch Alptraum.

Es ist ihre Wirklichkeit jener Nacht vom 18. Mai 1944. - Es ist unsere Wirklichkeit.

Niemand von uns kennt diese Menschen, die mit Max Eisen seit dem 18. Mai 1944 diese unauslöschliche geistige Verbindung haben. Nur Max Eisen ist ihnen begegnet in all den Jahren seiner Kindheit. Es sind unter anderem seine 40- jährige Mutter Ethel Eisen, geborene Friedman, mit seinen beiden Brüdern, dem 12-jährigen Shmuel und dem 8-jährigen Moshe sowie der kleinen Schwester Judith mit nur 9 Monaten. Sie sind zwar ermordet worden, aber wurden damit nicht zum Schweigen gebracht. Sie haben den ältesten Sohn und großen Bruder Tibor - heute Max Eisen - beauftragt und autorisiert für sie zu sprechen. Er hat die Aufgabe, über sie zu sprechen und uns alle zu erinnern hier und heute in diesem Prozess.

Diese Namen erinnern uns daran, dass diese Menschen gelebt haben, ein frohes und glückliches Leben. Sie haben gearbeitet und ihr Familienleben genossen. Und die Eltern haben sich ihrer Familien und der Kinder erfreut. Tibor war und ist weiterhin als Max Eisen einer der Männer in dieser Familie.

Er hat aus der unauslöschlichen Verbindung die Aufgabe, über ihre Ermordung - nicht über ihren Tod - nein, über den Mord an ihnen zu sprechen und stets daran zu erinnern.

Dieses Erinnern soll ein Erinnern in uns allen sein an die Ermordung dieser Familie und all der anderen Familien, die in Detmold genannt wurden und der vielen tausenden von Familien, die ungenannt und unbekannt in seelenlose Asche von Menschenhand verwandelt wurden.

Am Freitag, 6. Mai, vor wenigen Wochen, war der jüdische Holocaust-Gedenktag Yom Hashoah. An diesem Tag sprach ich in einer großen Synagoge von Boca Raton in Florida, als Max Eisen zur gleichen Zeit in Polen auf dem "March of the Living" nach Auschwitz kam. Und ich lernte an diesem Tag etwas über "Neshama" - auf Jiddisch "Neshumele". Es ist nach jüdischem Glauben die höchste von drei Stufen der menschlichen Seele in der Unsterblichkeit. In den meisten Familien, die ich dort traf, sind die Folgen des Mordens von Auschwitz und all den anderen höllischen Orten sichtbar und spürbar in ihren Worten, auch wenn nicht jeder von ihnen direkt darüber spricht. In tieferen Gesprächen sprechen sie aber auch von dem "Neshama" in den ermordeten Familien. Diese Seelen der Toten geben den Lebenden zuweilen die Stärke und Kraft, die wir an den Zeugen von Detmold erfahren durften. Und die Neshama-Seele in der Unsterblichkeit begegnet den Lebenden mahnend und auch klagend nicht nur des Nachts in ihren Träumen. Sie spricht auch aus ihnen zuweilen an einem Ort wie diesem hier in Detmold.

Herr Hanning, das war der 18. Mai 1944 in Auschwitz bei Ankunft der Familie Eisen des Nachts. Es war ein Donnerstag. Das betone ich deshalb, weil ich auf die Bedeutung eines anderen Tages - es könnte Samstag der 20. Mai 1944 gewesen sein - in ihrem eigenen Leben noch zurück kommen werde.

Angesichts der Differenzen mit der Staatsanwaltschaft zur Nebenklageberechtigung der Nebenkläger Haelion und Handeli muss auch hier betont werden:

Auf der Grundlage des angeklagten und in der Hauptverhandlung festgestellten Sachverhalts waren alle Nebenkläger in diesem Verfahren, die ihre Eltern und / oder Geschwister im Tatzeitraum durch den planmäßig arbeitseilig ausgeführten systematischen Massenmord in Auschwitz Birkenau oder im Stammlager verloren haben, zu Recht an diesem Verfahren beteiligt.

Von Anfang an waren daher auch jenseits der "Ungarn-Aktion" die Tatbeteiligungen an den Mordtaten zu Lasten der Familien Schwarzbaum, de Vries, Sonder, Friedländer und auch Haelion sowie Handeli vom Anklagesatz umfasst.

"Nebenkläger" kennen wir in zahlreichen Verfahren der Gegenwart. Zumeist haben sie die Leidensabläufe der Taten nicht passiv miterlitten wie die Opfer. Im Fall der Nebenkläger in diesem Verfahren liegt die Besonderheit darin, dass sie durch den Verlust des Lebens ihrer Eltern und Geschwister zu Nebenklägern wurden, aber gleichzeitig der Holocaust-Spezies der "Über-Lebenden" angehören und die Hölle von Auschwitz auch selbst in all ihrer Unmenschlichkeit erlebten und alle Grausamkeiten auf dem Weg in den Tod bis zu einer sehr schmalen Lebenszone kurz vor dem eigenen Tod erfahren mussten. Wir müssen uns daher immer vor Augen halten, wie eng und nah die Verbindung zwischen den Ermordeten und ihren überlebenden Geschwistern und / oder Kindern in dieser schmalen Zone zwischen Leben und Tod wurde.

Dieses Über-Leben war bei der Vernichtung der Menschen in jeweils einem voraus geplanten Zeitfenster am ehesten für die circa 20 Prozent der aus Ungarn deportierten Juden möglich, die erst spät nämlich im Jahr 1944 in Auschwitz ankamen und nicht sofort nach Ankunft ermordet wurden. Die geplante Lebensbegrenzung erfolgte von Anbeginn durch ein Ernährungsdefizit, welches zwangsläufig zum Tod führt je nach Konstitution und einigen Details des Alltags.

Die späte Ankunft von Nebenklägern in diesem Verfahren betrifft nicht nur die ungarischen Juden ab 16. Mai 1944, sondern auch die griechischen Juden ab April 1944. Auch Frau Friedländer mit Ankunft in Theresienstadt im Juni 1944 hatte dadurch ihre Überlebenschancen.

Das Überleben von Leon Schwarzbaum bei Ankunft in Auschwitz am 01.08.1943 und Erna de Vries am 16.07.1943 war trotz früher Ankunft in Auschwitz nur wegen der Verlegung in andere Lager möglich, während Justin Sonders Überleben mit Ankunft am 03.03.1943 nach insgesamt 17 Selektionen in Monowitz bei Schwerstarbeit und Durchleiden der Todesmärsche an ein Wunder grenzt.

Das Überleben eines jeden Nebenklägers ist einzigartig und damit das Spiegelbild des auch für sie geplanten Massenmordes.

Die Anklage gegen Hanning beschreibt aus dieser realen Welt der Überlebenden die Allgegenwart des Todes als "Ganzheitliche Praxis des Mordens".

Denn geplanter Mord in Auschwitz war eben nicht nur die grausame Tötung in den Gaskammern nach sofortiger Selektion an der Rampe.

Und deswegen liegt das besondere Verdienst der Anklageschrift darin, erstmals in der Geschichte der Strafverfolgung von Mordtaten in den Vernichtungs- und Konzentrationslagern auch das langsam vollzogene Morden durch Verbrauch von Lebensenergien bei schrittweise reguliertem und aktiv organisiertem Verhungern zu erfassen. Wir haben vom Sachverständigen die wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse zum Verhungern gehört. In einer vom Überfluss geprägten Gesellschaft benötigen wir zum Nachweis der gesteigerten Grausamkeit des Hungertodes den Sachverstand der Wissenschaft, weil wir selbst nicht mehr wissen, was Hunger ist.

Dieses organisierte Verhungern mündet in die täglichen Selektionen während der Appelle und das körperliche Versagen der Lebenskräfte in Arbeitskommandos, in das Erscheinungsbild der "Muselmänner" und in das Sterben im Schlaf.

Nein! - Kein Sterben im Schlaf! - Es ist ein Ermorden im Schlaf.

Mangelnde Gesundheitssorge und das "Geschehen lassen" von Krankheiten ohne Behandlung sowie das Töten im Krankenblock verwandelt bereits die geringste Erkrankung zum Todesurteil, welches der Körper und die Organe des Opfers oft auch ohne finalen Tötungsakt an sich selbst vollstreckte.

Das gefürchtete Fleckfieber wurde nicht selten dadurch bekämpft, dass die Krankenblocks durch Selektionen mit der Phenolspritze oder - je nach dort gegebenen freien Kapazitäten - durch Transport in die Gaskammern bekämpft wurde. So wurden die Überträger der Krankheit, nämlich Läuse, Milden, Zecken oder Flöhe gemeinsam mit den jüdischen Opfern durch Vergasung vernichtet.

Wir stehen mit dieser Anklageschrift in diesem Verfahren vor den diabolischen Auswüchsen und letztlich vor den Trümmern einer Gesellschaft, die durch Barbarisierung der Menschen - und eben auch des Angeklagten - entstanden sind.

Und nun zu einigen wenigen Details der "Einlassung des Angeklagten", einem anachronistischen und untauglichen Versuch, den Angeklagten aus diesem Prozess der "Barbarisierung und Entmenschlichung" in Auschwitz auszuklammern.

Ich befasse mich mit Angaben, die der Angeklagte über seinen Verteidiger hat vortragen lassen, ohne dass nachfolgend sich aufdrängende Fragen beantwortet wurden.

Der Angeklagte hat am 05.12.1944 ein Heiratsgesuch an das Rasse- und Siedlungshauptamt gestellt und die Genehmigung der Ehe mit seiner späteren Ehefrau Genoveva Hajduga beantragt. Sie war zu der Zeit im siebten Monat schwanger und lebte 22 Kilometer nördlich von Auschwitz in ihrem Geburtsort Myslowitz.

Als im Dezember 1944 sich von Osten die Rote Armee rasch Auschwitz näherte, war der Angeklagte als Unterscharführer bereits seit sechs Monaten 600 Kilometer entfernt von seiner Braut in der 8. Kompanie des SS-Totenkopf-Wachbataillon KZ Sachsenhausen bei Berlin.

Mit Datum vom 14.11.1944 hat Hanning für sein Heiratsgesuch einen Lebenslauf geschrieben, in welchem er seinen Eintritt in die Waffen-SS und seine Karriere auf wenigen Zeilen beschrieb wie folgt:

" ... Vom 7. – 14. Lebensjahr besuchte ich die 8-klassige Volksschule zu Billinghausen. Vom Tage meiner Schulentlassung (bis) zum Tage meiner Einberufung war ich als Fabrikarbeiter tätig. Am 20.4.35 trat ich in die Hitlerjugend ein. Am 25.7.40 trat ich als Freiwilliger zur Waffen SS ein. Nachdem ich im Ersatzbataillon SS "Der Führer" ausgebildet war, wurde ich im Dezember 1940 zum Feldregiment SS "Der Führer" versetzt. Bei der gleichen Einheit nahm ich an der Besetzung Holland und Frankreich sowie an den Feldzügen Serbien und Russland teil. Am 20.9.41 wurde ich im Osten verwundet. Vom Reserve Kriegslazarett Radom, in dem meine Verwundung ausheilte, wurde ich zum Ersatzbataillon SS "Der Führer" versetzt. Am 23.1.1942 erfolgte meine Versetzung zum SS Totenkopf Sturmbann Auschwitz und am 14.6.44 zum SS Totenkopf Wachbataillon Sachsenhausen, wo ich noch heute meinen Dienst versehe."

Mit seiner am 29. April 2016 hier vor Gericht verlesenen Aussage hört sich die Karriere des Angeklagten in wesentlichen Teilen vollkommen anders an. Hanning ließ erklären, dass dieser Lebenslauf "so nicht ganz richtig sei".

Ich werde Ihnen zeigen: Jedes Wort dieses Lebenslaufes stimmt.

So will der Angeklagte uns heute glauben machen, dass bereits im Juli 1940 die spätere zweite Ehefrau des Vaters fünf Monate vor deren Eheschließung dafür gesorgt habe, dass er sich freiwillig zur SS meldete. Eigentlich habe er sich zur Wehrmacht melden wollen. Aber selbst auch dieser Wunsch sei primär nicht seine - sondern die Idee seines Großvaters gewesen. Die Vorstellung des Großvaters sei es gewesen sich in Augustdorf - Standort Sennelager - gemeinsam mit dem Schulfreund zu melden, damit man jedenfalls in der Grundausbildung zusammen sein werde.

Letzteres erscheint im ersten Kriegsjahr eine eher naive Vorstellung eines fürsorglichen Großvaters zu sein, während die Idee von einer künftigen "bösen Nazi-Stiefmutter" eine eher phantasievolle Überhöhung des Einflusses einer Krankenschwester mit NSDAP-Parteibuch auf die Waffen-SS ist.

Die entscheidenden Rahmenbedingungen waren eher gekennzeichnet durch das Wehrgesetz vom 21. Mai 1935. Nach § 8 Absatz 2 wurden die Wehrpflichtigen in dem Kalenderjahr einberufen, in welchem sie das 20ste Lebensjahr vollenden. Hanning war also im Jahr 1941 einzuberufen.

Nach § 8 Absatz 3 hätte Hanning vor Eintritt in die Wehrmacht seine sechsmonatige Dienstpflicht im Reichsarbeitsdienst als Voraussetzung für den aktiven Wehrdienst ab Juni 1940 leisten müssen, bevor er dann ab Februar 1941 zum aktiven Wehrdienst hätte einberufen werden können.

Die Wehrpflichtigen des Jahrgangs 1921 wurden generell in der Zeit vom 27.05.1940 bis 22.06.1940 gemustert.

Ich greife zurück auf das Verfahren von Lüneburg. Auch Oskar Gröning ist Jahrgang 1921und meldete sich freiwillig zur SS, obwohl sein älterer Bruder zur Wehrmacht gegangen war. Gröning machte keinen Hehl aus seiner damaligen nationalsozialistischen Überzeugung. Der Angeklagte Hanning versteckt sich geistig hinter einer bösen intriganten Nazi-Stiefmutter.

Dennoch bleibt festzustellen, dass er sich entgegen dem Rat seines Opas nicht zur Wehrmacht 1941 einziehen ließ sondern sich bereits im Juli 1940 freiwillig zur SS meldete. Den obligatorischen Reichsarbeitsdienst vermied er dadurch, so wie auch Gröning, der sich gleich verhielt.

Aus dem Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 15. Juli letzten Jahres zitiere ich als Beispiel für die Haltung der Jahrgänge von Wehrpflichtigen, die sich damals in den ersten Kriegsmonaten freiwillig zur SS meldeten, weil wir dazu von Hanning absolut nichts Tragfähiges bis heute erfahren haben. Eventuell sieht sich Herr Hanning doch noch veranlasst, in seinem letzten Wort etwas "Glaubhaftes" jenseits der Stiefmutter-Geschichte in Bezug auf seine eigenen Haltungen und Entscheidungen zu erklären. Glaubt er denn wirklich allen Ernstes durch das bisherige Agieren sein "Gesicht zu wahren" oder die eigene Familie zu schützen? Wäre nicht auch für ihn in diesem Bereich eine gewisse ehrliche Offenheit ähnlich befreiend und hilfreich wie für Oskar Gröning?

Im Gröning-Urteil lesen wir:

"In den Augen des Angeklagten war die SS eine "Elite-Kaste", eine "zackige Truppe, die immer ruhmbedeckt nach Hause kam". Er war begeistert über die militärischen Erfolge der deutschen Truppen in Polen ("Die Polacken verhauen in 18 Tagen!") und Frankreich. Um Teil der vermeintlich ruhmreichen SS zu werden, meldete er sich im Oktober 1940 als Freiwilliger zur SS. Weil er - also Gröning - nicht die Absicht hatte, im Sinne der SS-Ideologie "den Tod zu nehmen", d.h. sein Leben an der Front zu riskieren, erklärte er bereits bei seiner Musterung, er wolle "Zahlmeister" werden. Nach der Grundausbildung wurde er - seinem Wunsch entsprechend - in Besoldungsstellen der SS in Ellwangen und Dachau eingesetzt und weiter ausgebildet."

Hanning legt eine Aufstellung seiner verschiedenen Einsätze an der Front vor. Allein die Einsatzorte in Holland, Frankreich, Serbien und schließlich Russland vermitteln einen Eindruck von jener "ruhmbedeckten, zackigen Truppe", zu der Gröning sich drei Monate nach Hanning meldete.

Die Präzision dieser Daten zu seinem "Frontdienst" soll dadurch entstanden sein, dass der Angeklagte "seinerzeit" mit der Schreibmaschine eine Übersicht über seinen Frontdienst gefertigt haben will. Er fügt seiner Einlassung die Kopie eines 16,5 mal 6 Zentimeter kleinen Zettels bei, der mit diesem Format quer in keine Schreibmaschine gespannt werden konnte.

Und was bedeutet denn wohl konkret die Zeitangabe, "seinerzeit" habe er diese Aufstellung auf einer Schreibmaschine geschrieben?

Die Daten enden mit der Zeile "vom 20.9.41…..Schlacht im Raum Kiew (Verwundet)".

Ich bin überzeugt: Dies Dokument in Fotokopie war und ist im Original nicht nur 6 cm hoch. Der präsentierte Schnipsel ist die Teilkopie einer Gesamtaufstellung, die der Angeklagte uns vorenthält.

In der Zeit vom 8. Dezember 1940 bis 20. September 1941 folgen präzise und in der Militärgeschichte nachvollziehbare Einsätze, die jeweils auf den Tag genau bestimmt sind in Holland und Nordfrankreich als "Sicherung" beziehungsweise "Besatzung", beim Feldzug gegen Serbien binnen 10 Tagen bis zur Kapitulation Serbiens am 18. April und sodann mit seinem Regiment "Der Führer" als Teil der SS-Division "Reich" im Rahmen der Aktion "Barbarossa" ab 25. Juni mit dem Vorstoß zur Beresina bis 8. Juli, und über Kämpfe am Dnjepr und am Jelnja-Übergang bei Smolensk bis hin zur so genannten "Verfolgungsschlacht" bei Kiew, während der er dann am 20. September 1941 verwundet wurde.

Man fragt sich, warum der Angeklagte uns nur diesen Papierschnipsel von 16,5 mal 6 Zentimeter anbietet und nicht seinen weiteren Weg nach dem "Frontdienst" ebenso präzise beschreibt.

Er sagt auch nur relativ ungenau, dass er "im Raum Kiew" verwundet wurde. Das einschneidende Erlebnis seiner schweren Verwundung beschreibt er hingegen sehr präzise in der Landsersprache:

"Ich habe damals viel Blut verloren. Ich weiß noch, dass mir Sanitäter helfen wollten. Sobald sie jedoch in meine Nähe kamen, wurden sie vom Feind, dem Russen, unter Beschuss genommen. Schließlich fuhren unsere Panzer auf und beschossen das Mündungsfeuer der russischen Soldaten. Ich konnte dann abtransportiert werden."

Obwohl er nun nach seiner Verwundung aus dem Kampfgetümmel an der Front ins Lazarett kam und letztlich in Auschwitz landete, endet der "seinerzeit" gefertigte Papierschnipsel mit der ungenauen Beschreibung einer Verwundung "im Raum Kiew".

Aus den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Dokumenten der WAST ist als Ort der Verwundung Pustowoitowka festzustellen, ein Ortsname in deutscher Schreibweise, der heute in der ukrainischen Schreibweise Pustoviitivka lautet und 240 Kilometer östlich von Kiew liegt.

Nun fährt der Angeklagte nach eindrücklicher Beschreibung des russischen "Mündungsfeuers", das von "unseren Panzern" beschossen wurde, fort wie folgt:

"Ich konnte dann abtransportiert werden. Ich wurde in ein nahegelegenes Lazarett verbracht. Dieses Lazarett lag in der Nähe von Radom. Dort wurde ich erstbehandelt."

Er sagt nicht "in Radom". Er sagt "in der Nähe von Radom".


Verlässt man sich auf die Angaben des Angeklagten wird man "Radom" in der Nähe von Kiew oder eigentlich in der Nähe von Pustoviitivka vermuten.

Tatsächlich liegt Radom aber 960 Kilometer weit westlich von Pustoviitivka südlich von Warschau.

Warum der Angeklagte seine Erstbehandlung in der fernen Ukraine in das angeblich "nahegelegene Lazarett" Radom verlegt ergibt sich aus dem nachfolgenden Satz seiner Einlassung:

"Vom Feldlazarett in Radom wurde ich dann in das Krankenhaus nach Kattowitz verbracht." - Radom liegt tatsächlich nur noch 230 Kilometer von Kattowitz entfernt. Und wie wir alle wissen, liegt Kattowitz nur circa 35 Kilometer nördlich von Auschwitz.

Der Angeklagte will uns also vermitteln, dass in dem Lazarett Radom nach "Erstbehandlung" die Operation zur Entfernung des Granatsplitters nicht erfolgte, weil diese für die Ärzte im Lazarett der "Erstbehandlung" zu schwierig gewesen sei. Denn auch für die Ärzte im Kattowitzer Krankenhaus soll es offenbar eine enorm schwierige Operation gewesen sein. Der Angeklagte erklärte deshalb:

"Ich wurde später dort - also in Kattowitz - am Kopf operiert, der Granatsplitter konnte schließlich entfernt werden. Die Operation gestaltete sich jedoch insofern schwierig, als dass der Granatsplitter ziemlich tief in der Schläfe steckte. Wie man mir später berichtete, trauten sich die Ärzte zunächst nicht, die Operation durchzuführen."

Die Versorgung des schwer verwundeten SS-Mannes Hanning folgte allerdings tatsächlich vollkommen anderen Wegen und endete keinesfalls in Kattowitz. Das ergibt sich aus den Dokumenten der WAST, die Gegenstand der Beweisaufnahme waren.

Nach der schweren Verwundung während des Gefechts bei Pustoviitivka am 20.09.1941 als Angehöriger der 6. Kompanie des SS-Regiments "Der Führer" und nach Erstversorgung auf einem Verbandsplatz der Kampfeinheit wurde Hanning am 22.09. in das Feldlazarett 615 mot. in Konotop - 66 Kilometer nördlich des Gefechtsortes - unter der laufenden Krankenbuchnummer 361 eingeliefert. Von dort wurde er am 24.09. in das "rückwärtige" Feldlazarett mot. 623 in Nowhorod - weitere 100 Kilometer nördlich - unter der laufenden Krankenbuchnummer 1090 verlegt. Einen Tag später am 25.09. erfolgte weitere Verlegung per Bahntransport in das Feldlazarett mot. 6/582 in Gomel - weitere 220 Kilometer westlich - unter der laufenden Krankenbuchnummer 2481. Schließlich erfolgte am 03.10.1941 die Verlegung in das Ersatz- und Kriegslazarett Radom - 760 Kilometer weiter westlich - unter der laufenden Krankenbuchnummer 225.

Nun ist der Angeklagte über insgesamt drei Feldlazarette in ein zentrales Ersatz- und Kriegslazarett transportiert worden, um ihn dort zu operieren und die Heilung der Verletzungen zu ermöglichen. Ersichtlich ist das Kriegslazarett Radom in einer Großstadt mit damals 100.000 Einwohnern in mehr als 1.000 Kilometer Entfernung vom Ort der Kampfhandlung nicht ein im Bereich Kiew nahegelegenes Lazarett, wie es der Angeklagte und seine Verteidiger uns glauben machen wollen.

Verletzungen durch Granatsplitter auf Grund Verwendung von Handgranaten wurden zu jener Zeit zahlreich in Feldlazaretten und eben auch in den größeren Kriegslazaretten aber nicht in Allgemeinen Krankenhäusern operiert, auch nicht im Krankenhaus Kattowitz.

Warum um alles in der Welt erzählt uns Hanning eine solche Geschichte, nachdem die Dokumente der WAST vom Zeugen Willms vorgestellt worden sind?

Nach insgesamt vier Wochen im Ersatz- und Kriegslazarett Radom wurde der Angeklagte aus dem Lazarett entlassen und zur 1. Kompanie des Ersatzregiment SS "Der Führer" nach Stralsund versetzt. Nun war Hanning als Angehöriger des SS Regiment "Der Führer" wieder dort, wo er zu Beginn seiner SS-Dienstzeit war, als er in Graz der gleichen Ersatzeinheit angehörte und dort ausgebildet wurde. Die Ersatzeinheit wurde im Spätsommer 1941 von Graz nach Stralsund verlegt.

Das Ergebnis dieser Geschichte ist in aller Kürze die Versetzung Hannings als einem im Fronteinsatz bewährten Angehörigen der Waffen-SS nach Auschwitz. Zeitgleich mit ihm wurden auch einige Kameraden vom Ersatz SS-Regiment "Der Führer" von Stralsund nach Auschwitz versetzt, die zuvor gleichfalls im Fronteinsatz des Regiments waren.

Das ist die vom Sachverständigen Dr. Hördler so bezeichnete "Kohorte" von deutschen fronterfahrenen SS-Männern, die gemeinsam mit dem späteren Chef der 3. Kompanie Otto Stoppel das Rückgrat der aus mehrheitlich Volksdeutschen SS-Männern bestehenden Wachkompanie bildeten. Es waren dies Johann Behrendt, Heinz Conrad und Mirauslaus Klement, die mit Hanning im SS-Regiment "Der Führer" am Russland-Feldzug bis in die Ukraine teilnahmen und gemeinsam vom Ersatz-Bataillon in Stralsund am 24.01.1942 nach Auschwitz versetzt wurden, um ab 8. Juni 1942 zu Unterführern der 3. Kompanie befördert zu werden. Otto Stoppel brachte dies im Zusammenwirken mit seinen fronterfahrenen Unterführern bei der "Durchführung kriegswichtiger Sonderaufgaben" mit der 3. Kompanie, wie die Aufgabe zur Beteiligung am Massenmord in Auschwitz genannt wurde, das Kriegsverdienstkreuz 2. Klasse mit Schwertern ein.

Der Massenmord an den Juden wurde damals als rational begründbare, notwendige Maßnahme bei der Erneuerung Europas unter deutscher Herrschaft beschrieben. Die SS-Kommandeure erhielten Lob für gezeigte Härte im Angesicht des Mordens und die Versicherung, sie seien dabei "anständig geblieben". So erklärte es Himmler in seiner berüchtigten Posener Rede vom 6. Oktober 1943.

Diese sich aufdrängenden Gedanken wurden von Oskar Gröning in Lüneburg inhaltlich mit eigenen Worten bestätigt. Das war auch die Überzeugung der Unterführer in Auschwitz. Nur der Angeklagte Hanning macht einen weiten Bogen um die geringste Nähe zu dieser Gedankenwelt.

Es gäbe noch zahlreiche zu hinterfragende und zu analysierende Schilderungen des Angeklagten, in denen er sich selbst lediglich als interessierten Spaziergänger von Auschwitz "nach Dienstschluss" beschreibt, obwohl er zwei Jahre als Unterführer die Aufgabe erfüllte, die Volksdeutschen SS-Wachmänner der 3. Kompanie im "Herzzentrum" der Mordmaschinerie tagtäglich zu führen.

Oder er beschreibt detailreich seine Aufgaben als UvD (Unteroffizier vom Dienst) mit geradezu lächerlichen Formalaufgaben, der als rechte Hand des Spieß im 3-Bett-Zimmer untergebracht wurde. Zugleich erzählt er von höchstens 3 oder 4 Soldaten - und meint SS-Wachmänner, mit denen er als "Zugführer" Gefangene im Arbeitskommando bewachte. Im "Kreis" hätten seine 3 bis 4 Soldaten die Gefangenen umstellt. Auch der Nicht-Soldat wird sich nur schwer vorstellen können, wie 3 oder 4 Wachmänner einen Kreis bilden. Wenn man hingegen weiß dass eine Kompanie von 100 bis 120 Mann 3 oder 4 Züge mit je 30 bis 40 Mann hat und er sich selbst als "Zugführer" bezeichnet, wird ein "Kreis" der von ihm geführten Wachleute eher vorstellbar - und zwar mit 30 oder 40 Mann des von ihm geführten Zuges der 3. Kompanie.

Auch das 4-Mann-Zimmer macht dann einen Sinn als so genannte "Unterführerstube", in welchem die "Zugführer" als Rückgrat der Kompanie untergebracht waren.

Insoweit will ich auf nähere Untersuchung verzichten. Der Gesamteindruck bleibt: Eine Einlassung, die in entscheidenden Bereichen so wenig Substanz hat und die Distanz eines unbeteiligten Zuschauers aufweist, ist nicht glaubwürdig.

Aus der Sicht der Nebenkläger wird der Versuch unternommen, sich mit untauglichen Mitteln aus jeglicher Verantwortung heraus zu reden und heraus zu stehlen.

Nun spreche ich noch kurz zu einem Ausschnitt des damaligen Privatleben des Angeklagten und schlage dabei den Bogen zu Max Eisen im Mai 1944.

Einen Tag vor Dienstantritt in Sachsenhausen am 14.06.1944 hat sich der Angeklagte nach seinen Angaben gegenüber dem Rasse- und Siedlungshauptamt am 13. Juni mit Genoveva Hajduga verlobt, die als nicht ehelich geborene Polin am 04.11.1944 in die Deutsche Volksliste aufgenommen wurde und so die deutsche Staatsbürgerschaft auf Widerruf erhielt.

Der gemeinsame Sohn Richard wurde am 12. Februar 1945 geboren.

Ausgehend von einer Schwangerschaftsdauer mit 268 Tagen und der Geburt des Sohnes Richard am 12.02.1945 war Hanning und seiner künftigen Ehefrau die seit etwa 20.05.1944 bestehende Schwangerschaft zur Zeit der Verlobung am 13.06.1944 und des nachfolgenden Dienstantritts in Sachsenhausen bekannt.

Bei einem nahe bevor stehenden Geburtstermin hat Hanning am 12.01.1945 unter Hinweis auf seine Kriegsverwendungsfähigkeit und die Gefahr der Frontversetzung vom Rasse- und Siedlungshauptamt die Heiratspapiere mit großer Dringlichkeit erbeten. Er beschrieb dabei die Schwangerschaft als "fortgeschritten" und bereits in den letzten "zwei Wochen" sich befindend. Neun Tage später am 21.01.1945 - und somit drei Tage nach Beginn der Todesmärsche von Auschwitz - schrieb Hanning nochmals an das Rasse- und Siedlungshauptamt: " … Falls sie meine Heiratsgenehmigung noch nicht eingesandt haben, bitte ich dieselbe wegen Evakuierung meiner zukünftigen Ehefrau nicht an meine Braut zu senden, sondern an mich." - Er verweist auf seine Anschrift als Unterscharführer in der 8. Kompanie des SS-Totenkopf-Wachbataillon KZ Sachsenhausen.

Nun von mir eine eher persönliche Bemerkung, der auch ich in einem dieser Auschwitz-Jahre geboren bin:

Herr Hanning, während die Familie von Max Eisen am Donnerstag den 18. Mai 1944 in Auschwitz ankam, waren sie als junger Mann weit weg vom Stahlgewitter der Ostfront "in Sicherheit" und - so hoffe ich - bis über beide Ohren verliebt. Ihre Genovefa lebte nur gut 20 Kilometer von Auschwitz entfernt.

Ihre Freundin wurde schwanger. "Lege artis" kann man Samstag, den 20. Mai als Beginn der Schwangerschaft berechnen. Das war vor 72 Jahren. Und als Sie gut drei Wochen später dem Marschbefehl nach Sachsenhausen zu folgen hatten, verlobten Sie sich offiziell am Tag vor Abmarsch. Sie stehen zu Ihrer Verlobten und Ihrem Kind. Sie sorgen dafür, dass Ihre Verlobte die deutsche Staatsbürgerschaft bekommt und heiraten sie. Sie schafft es offenbar, noch rechtzeitig vor der Ankunft der Roten Armee evakuiert zu werden.

Das waren für Sie doch sehr "glückliche Umstände".

Stimmen sie zu?

Es ist das krasse Gegenteil von jenem Schicksal der Menschen und ihren Familien, die hier als Zeugen aussagten. Max Eisen berichtet, wie seine kleine Schwester Judit mit 9 Monaten am 18. Mai - also auch vor 72 Jahren - bereits leblos in den Armen der Mutter lag, als sie diese an der Rampe für immer aus dem Leben verlor. Judit Eisen wäre 1 ½ Jahre älter als Ihr Sohn Richard Hanning, wenn sie als Baby damals nicht ermordet worden wäre.

Sie standen als mitverantwortlicher Unterführer der Wachmannschaften der 3. Kompanie Max Eisen und seiner Familie in jenen Tagen des Mai 1944 gegenüber.

Sie und Ihre Frau Genoveva durften gemeinsam mit Ihrem Sohn Richard überleben.

Wie schön wäre es, wenn Sie doch noch zu einer sachlichen Ehrlichkeit finden könnten und jene romantisierende SS-Haltung, in diesem Inferno "sauber geblieben" zu sein, überwinden könnten.

Sie haben das "Letzte Wort"!

Übernehmen Sie doch jedenfalls heute Verantwortung für Ihre Überzeugungen von damals!

Sie haben das "Letzte Wort"!

Und stellen sie sich nicht als einen Unglücksfall dar, der nur versehentlich und ohne eigenes Zutun zur Waffen-SS und ebenso merkwürdig über ein angebliches Solahütte-Sanatorium nach Auschwitz kam, um dort als unbeteiligter Zaungast zuzuschauen.

Sie haben Ihre Familie durch Auschwitz gefunden. Durch Auschwitz haben Sie mit dem Segen der SS für Ihre Ehe auch Ihre junge Familie retten können.

Max Eisen und alle anderen haben ihre Familien zur gleichen Zeit in der perfekt durchorganisierten Mordmaschine von Auschwitz verloren.

Aber: … Sie haben das "Letzte Wort"!

Ich sagte am Ende meiner einleitenden Gedanken zu Beginn:

Gerechtigkeit ist den Opfern geschuldet!

Ich sagte, dass in diesem Verfahren dafür sehr viel von den Verfahrensbeteiligten getan wurde und noch getan wird. Der Angeklagte hat sich im Rahmen seiner Erklärung nicht an dieser "Gerechtigkeit" beteiligt.

Die von ihm selbst mündlich verlesenen Sätze lassen die persönliche Beziehung zum Unrecht vermissen und verweisen auf die SS als verbrecherische Organisation wie in den Nürnberger Prozessen festgestellt. Der Tod wird als Thema der SS-Verantwortung genannt, um das einzig zutreffende Wort vom "Mord" strikt zu vermeiden.

Für ein Thema möchte ich noch Ihre Geduld erbitten. Darüber sprach ich vor wenigen Monaten in der Frauenkirche Dresden.

Gerechtigkeit ist den Opfern geschuldet!

Ich bezeichne diesen Satz als eine positive Aussage zum Unsagbaren - zum Chaos von höllischen Wirklichkeiten - und zum jahrzehntelangen Versagen der deutschen Justiz.

Ich rede von Gerechtigkeit. Und müsste doch eigentlich über das schreiende Unrecht sprechen, welches durch das Wegschauen der verantwortlichen Juristen in Justiz und auch in der Politik entstanden ist.

Suggeriere ich doch durch die Aussage, den Opfern sei etwas "geschuldet", den Eindruck, dass den Opfern dies auch gewährt wird - indem gleichsam aus dem Füllhorn des "Rechts" Gerechtigkeit strömt.

Gerechtigkeit ist ein Begriff, der im Leben verankert ist. Das Wort bedeutet den geistigen Austausch zwischen Menschen über reale Lebensumstände. Diese Gerechtigkeit schafft in Frieden und geistiger Vielfalt einen Zustand des Ausgleichs. Verletzungen und Unrecht werden beim Namen genannt und in das Erinnerungsprofil unserer Mit-Welt eingebrannt.

Und nun spreche ich von den Opfern - von den Opfern des Menschheitsverbrechens, denen diese Gerechtigkeit widerfahren soll.

Wie kann denn ungezählten Toten "Gerechtigkeit" zuteil werden?

Wir haben in diesem Prozess erkannt, dass die Menschen im Alter von 13 oder 14 oder mit 18 oder 20 in Auschwitz aufhörten allein Söhne und Töchter, Brüder und Schwestern in ihren Familien zu sein - wie wir alle es auch heute sind. Bis zu diesem Moment auf der Rampe von Auschwitz waren sie wie ich "Sohn meiner Eltern" und Bruder meines Bruders.

Sie waren "Lebende" wie wir und wurden zu "Über-Lebenden" gemacht, weil Väter, Mütter, Geschwister grausamst in den Tod getrieben wurden. Vergast. Zu Asche verbrannt. In die Sümpfe und Flüsse gekippt - zum Düngen von Feldern verstreut.

Wir hören ihnen zu.

Wir wenden uns ihnen zu.

Und sie sprechen davon, was sie erinnern.

Nichts ist gleich.

Und doch:

Aller Schmerz ist gleich.

Jeder Überlebende hat sein eigenes Auschwitz. Am Hinterausgang der Hölle in diversen Sklavenlagern, wo sie nach Ewigkeiten als junge Menschen von den Alliierten befreit wurden, waren sie alte Männer und alte Frauen mit einem Maß an Leiderfahrung, das alle menschlichen Maßstäbe sprengte. Die Leid- und Schmerzerfahrung war so unermesslich, dass jener Schmerz an der Grenze des Messbaren und der fernsten Peripherie menschlicher Vorstellungskraft angesiedelt ist. So ist dieser ultimative Schmerz schließlich - so sehr "gleich" - und zugleich "unermesslich".

Und dennoch trägt jeder und jede der Überlebenden das ganz "eigene Auschwitz" in sich. - Und nur in sich!

Und im intensiven Zuhören - ohne innere oder äußere Ungeduld öffnet sich schließlich eine Tür, durch die wir etwas erkennen, was uns eine überraschende Erkenntnis vermittelt. - Haben wir uns nicht alle hin und wieder die Frage gestellt:

"Wie haben es die Menschen ausgehalten mit diesen schrecklichsten aller denkbaren Lebenserfahrungen der Vernichtung weiter zu leben, ohne auf Dauer den Bezug zu einer eigenen positiven Lebenshaltung und Lebensführung zu verlieren?"

Das ist die Frage der ich das Ende meiner Ausführungen widmen möchte.

Im Fluss des Erinnerns der Überlebenden beginnen Bilder zu entstehen, die oft in die Kindheit weit zurück reichen, als sie noch in Frieden ohne Verfolgung in ihren heilen Familien lebten. Erkennbar wehmutsvoll und doch in glücklicher Erinnerung werden die eigenen Sinne zurück in Kindertage gelenkt. Es beginnen Worte sich als Bilder zu verdichten. Vater und Mutter werden mit Worten gezeichnet und mit lebendigem Leben erfüllt. Die zärtliche Liebe zu den Geschwistern ist mit Händen zu greifen. Großmütter und Großväter, Onkel und Tanten gehen ein und aus im "Haus der Erinnerung". Manche erinnern noch den Geruch der Mutter oder des Vaters. Gerüche werden mit Worten modelliert.

Diese Worte haben wir erlebt in den Zeugen vor Gericht und wir konnten spüren, wenn wir intensiv zuhörten, wie wir selbst die Gestalt und Identität der Ermordeten in ihrem früheren Leben noch deutlich erahnen, begreifen und erkennen können - bevor der Schlund der Hölle von Auschwitz sie empfingen.

Das Mensch-Sein der Opfer, das "Sein" von Eltern, Geschwistern und ihren Großfamilien erfahren wir in diesen Begegnungen.

Das was wir diesen Menschen in einem Gerichtsverfahren zurückgeben können, ist die Würde ihres Ichs, das ist die Identität und Stimme aus Zeiten des Lebens - ohne lähmende Todesangst.

Ich stellte fest und nenne abschließend einige Beispiele dafür, dass die Gerechtigkeit für die Opfer durch die Antithese der Liebe zum Hass entsteht.

Die Überlebenden haben gesprochen.

Der Ausdruck ihrer Liebe ist vielfältig.

Und es sind die Gesichter der Nebenkläger als Zeugen vor Gericht, die unserer Gegenwartsgesellschaft dabei in die Augen schauen.

Diese Gesichter wollten auch Ihnen, Herr Hanning, in die Augen schauen.

Das dominante Gefühl dieser Menschen ist ihre sehnsuchtsvolle Liebe zu ihren Liebsten, die vom Hass einer perfekt organisierten Mordmaschinerie in Asche verwandelt wurden.

Und nur durch die stabile Entwicklung dieser Gefühlsebene haben so viele Überlebende eine Antithese zu jenem zerstörenden Hass entwickeln können.

Wir können es immer wieder vor Gericht erleben, dass Menschen auf diesem Weg ihren ermordeten Liebsten ein eigenes inneres Denkmal setzen.

Im Demjanjuk-Verfahren hatte ein Nebenkläger unter Tränen im Gerichtssaal es nicht geschafft, einen letzten Brief, den er besaß aus den eigenen Händen in die Hände des Richters für einen so genannten "Augenschein" zu legen, weil es das "Letzte" ist, was er besaß.

So sprach seine Liebe.

Ernest Ehrmann, ein Nebenkläger in diesem Verfahren von Detmold hat vor mehr als einem Jahr in Montreal nach herzzerreißenden langen Gesprächen mit mir es unter Tränen ausgeschlossen, das unter Glas gerahmte Foto seiner ermordeten Familie aus dem Rahmen zu nehmen, weil er vollkommen realistisch die Gefahr sah, dass es danach in Staub zerfallen könne.

So sprach seine Liebe.

Bill Glied spricht von jener Demütigung seines Vaters auf der Lagerstraße in Auschwitz, als dieser schwerst geschlagen wurde, weil er einen SS-Offizier nicht in Unterwürfigkeit grüßte und sich nach brutalsten Schlägen - blutend, … demütig entschuldigte.

Über 70 Jahre später leidet der damals 13-jährige Sohn heute noch grenzenlos unter dem zerbrechenden Bild eines verprügelten Vaters.

So spricht seine Liebe.

Der 94 jährige Leon Schwarzbaum zeigt dem Gericht das Familienfoto mit seinen Eltern aus Będzin, der Stadt seiner Jugend, nur 50 Kilometer nördlich vom Ort des Todes in Auschwitz. Mit 94 ist er auf seine Eltern so unendlich stolz wie damals, als das Foto entstand.

So spricht seine Liebe.

Erna de Vries lebte ihr Leben unter dem Leitmotiv: "Ich lasse meine Mutter nicht allein". Als eine - nach Nazi-Jargon - so genannte "Halbjüdin" war sie nicht nach Auschwitz verdammt. Dennoch wählte sie den Weg mit ihrer Mutter nach Auschwitz, wissend was dort geschah. Nur wenige Minuten vor den Toren der Gaskammer wurde sie doch noch aus der Masse der zu Tötenden "selektiert".

Als "Mischling" sollte sie nun doch leben und Sklavenarbeit für Siemens leisten. Die Lebenstreue einer Tochter zu ihrer Mutter bis in den Tod.

So spricht ihre Liebe.

Ich komme zum Schluss:

Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zum Mord zu verurteilen. Die Höhe der Strafe zu bestimmen wird Aufgabe des Gerichts sein und mein Kollege Herr Professor Dr. Nestler wird sich noch zur Schwere seiner Tatbeteiligung äußern.

Allerdings möchte ich selbst zu einem Aspekt der Strafzumessung, der als Strafmilderung von der Staatsanwaltschaft mit wenigen Worten dem Angeklagten zugebilligt wurde, noch eine kritische Anmerkung machen.

Das betrifft den angeblich vorliegenden Strafmilderungsgrund der "Reue".

In meinem früheren Berufsleben als Richter ist mir die "Reue" von Angeklagten in einer Vielzahl von Verfahren begegnet. In den meisten Fällen bestand auf sehr natürliche Weise eine folgerichtige Anknüpfung an ein umfassendes Geständnis. Ein Fall, in welchem der Angeklagte die Rolle eines qualifizierten Zuschauers bei Straftaten von unbekannten Dritten eingenommen hat und sodann ausdrücklich von "Reue" sprach, erinnere ich nicht.

Hanning bereut, einer verbrecherischen Organisation angehört zu haben. Hanning steht aber nicht wegen Mitgliedschaft in der SS vor Gericht. Er betont, dass diese Organisation für den Tod vieler unschuldiger Menschen verantwortlich ist. Selbst jetzt spricht Hanning nur vom "Tod" und nicht vom "Mord", den allein die SS als "Organisation" zu verantworten habe.

Dieses "Bereuen" halte ich in Verbindung mit dem Inhalt seiner nichtssagenden schriftlichen Erklärung für eine Farce und eher für die Fortsetzung des "Schweigens", weil diese Erklärung lediglich der Verschleierung der wahren Abläufe und eigenen Verantwortlichkeiten dient.

Ich kann nur nachdrücklich dem Angeklagten versichern, dass diese so genannte "Reue", die er am 29. April hier vor Gericht vortrug, den klassischen Strafmilderungsgrund der "Reue" nicht erfüllt.

Die dadurch von der Staatsanwaltschaft angenommene Strafmilderung wird für den Fall einer Verurteilung des Angeklagten nicht zum Tragen kommen.

Wenn der Angeklagte sich wirklich noch die realistische Basis für eine spürbare Strafmilderung schaffen möchte, hat er allein noch mit seinem "Letztes Wort" die Gelegenheit dazu, die er nutzen sollte.

Er hat immer noch die Chance, seine tatsächliche innere und äußere Beteiligung an den Verbrechen in einer Weise zu schildern, dass sich das Wort "Reue" in den Ohren der Nebenkläger nicht als Fortsetzung der Unbelehrbarkeit und der Leugnung jeglicher Eigenverantwortung darstellt.

Das Gericht wird sich auch einer so späten wirklichen Reue nicht verschließen.

Nur dann wird er wohl mit einer wirklichen Strafmilderung im Urteil rechnen können.

28./29.05.2016
wb@westfalen-blatt.de

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