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Lippische Landes-Zeitung , 10.09.2005 :

(Detmold) Kirche hat kein Recht / LZ-Berichterstattung zu Asylverfahren

Die Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland haben ihre rechtlichen Grundlagen im Artikel 16 (1) des Grundgesetzes, dem Asylverfahrensgesetz und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Die Asylverfahren werden zunächst von den zuständigen Verwaltungsbehörden und im Widerspruchsverfahren von den Verwaltungsgerichten geprüft und entschieden.

Artikel 19 des Grundgesetzes: Asyl wird einem politisch Verfolgten gewährt, der durch seinen Staat politisch verfolgt wird. In keinem Gesetz oder einer anderen Rechtsnorm gibt es den Begriff des Kirchenasyls. Wenn der Vorstand der evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Horn den Beschluss gefasst hat, im Fall eines Falles, einem abgelehnten Asylbewerber Kirchenasyl zu gewähren, dann wird geltendes Recht gebrochen und gebeugt. Nicht der Kirchenvorstand und der zuständige Pastor sind der Gesetzgeber, sondern die Verfassungsorgane. Den Führungsgremien der Kirchengemeinden muss man sicher den Vorwurf machen, dass sie bisher den Kirchengemeinden keine eindeutigen Richtlinien an die Hand gegeben haben, um sachgerechte Entscheidungen zu treffen, denn es handelt sich ja nicht um einen Einzelfall. Die Kirchengemeinde hat nicht das Recht, eine Ausreise der Asylbewerber zu behindern oder gar zu stoppen. Die Ausländerbehörde des Kreises Lippe kann nach meiner Ansicht aus rechtlichen Gründen das "Kirchenasyl" nicht akzeptieren, das heißt, billigend in Kauf nehmen.

Werner Garczorz
Marienburger Straße 10
Detmold

10./11.09.2005
Detmold@lz-online.de

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