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Verwaltungsgericht Minden , 01.07.2005 :

Reisebeschränkungen gegen gewaltbereite Arminen-Fans bestätigt

Einwohnermeldeämter dürfen durch Beschränkungen des Personalausweises verhindern, dass Hooligans zu Auswärtsspielen der deutschen Fussball-Nationalmannschaft reisen, wenn dort Ausschreitungen zu befürchten sind. Das ergibt sich aus zwei Urteilen der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden vom 29.06.2005.

Geklagt hatten ein Maschinenbauingenieur aus Bielefeld und ein Handwerksmeister aus Leopoldshöhe. Die örtlichen Passbehörden hatten im Vorfeld eines - im Hinblick auf mögliche Auseinandersetzungen gewaltbereiter Fans als problematisch einzuschätzenden - Freundschaftsspiels zwischen Deutschland und Österreich am 18.08.2004 in Wien den Geltungsbereich ihres Personalausweises für drei bzw. vier Tage so beschränkt, dass er sie nicht mehr zu Auslandsreisen berechtigte. Die beiden Kläger seien nach Erkenntnissen der Polizei, vor allem sog. "szenekundiger Beamter", seit mehr als zehn Jahren Teil der Bielefelder Hooligan-Szene. In dieser Zeit seien gegen sie - mit einem Schwerpunkt in den 90er Jahren - wiederholt Strafverfahren eingeleitet worden, die auch zu Verurteilungen geführt hätten. Beide Kläger seien als "Gewalttäter Sport" erfasst, gegen den Leopoldshöher bestehe zudem bis Juni 2007 ein bundesweites Stadionverbot.

Die Kläger wandten hiergegen ein, dass ihre strafrechtlichen Verurteilungen bereits längere Zeit zurücklägen. In den letzten Jahren sei es allenfalls noch zu Ermittlungsverfahren gekommen. Insbesondere seien sie nie im Ausland auffällig geworden. Allein die Einschätzung sog. szenekundiger Beamter und die Speicherung in einer Datenbank könnten die Beschränkung der Reisefreiheit nicht rechtfertigen, zumal sie aus beruflichen Gründen jederzeit zu Auslandsreisen in der Lage sein müssten.

Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Minden ohne Erfolg. Die Kammer begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die von den Beklagten angestellte Gefahrenprognose für die Kläger jedenfalls im August 2004 tragfähig gewesen sei. Zwar seien beide im Schwerpunkt in der 90er Jahren aufgefallen, jedoch seien bei dem Bielefelder Kläger bis zum Jahr 2002 kontinuierliche polizeiliche Maßnahmen dokumentiert, der Leopoldshöher habe nach längerer Pause noch einen regelrechten Angriff auf einen gegnerischen Fan angeführt. Deshalb seien auch die früheren Vorfälle und Verurteilungen zu Recht berücksichtigt worden. Ferner hätten sich die Kläger bis heute offenbar nicht endgültig von der Hooligan-Szene distanziert, der sie nach eigenen Angaben zumindest früher angehörten. Schließlich habe die Beschränkung der Reisefreiheit nur wenige Tage gedauert. Die Kläger hätten auch nicht dargelegt, in diesem kurzen Zeitraum konkret Auslandsreisen geplant zu haben.

(Urteile vom 29.06.2005 - 11 K 2952/04 (OB Bielefeld) und 11 K 3164/04 (BM Leopoldshöhe) - nicht rechtskräftig)

Az.: 11 K 2952/04 u. 11 K 3164/04


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