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16.06.2005 :
Übersicht
Veröffentlichungen am 16.06.2005
01.) Radio Herford:
(Vlotho) Maulkorb für Stute und Curländer beantragt
02.) Neue Westfälische:
"Lübbecke hat uns nicht vergessen" / Max Lazarus' Nachfahren kehren zu Wurzeln zurück
03.) Westfalen-Blatt:
Mai 1945: ein Entwurf für Paderborn / Mehrere Gründer-Initiativen direkt nach Kriegsende in Ostwestfalen-Lippe
04.) Die Glocke:
(Ennigerloh) Asylbewerberbeauftragte Larissa Wolf / Mit Herz und Verstand helfen
05.) Neue Westfälische:
(Oerlinghausen) Grunge und Punk im JZO
06.) Westfalen-Blatt:
(Bielefeld) Leitartikel / Zum EU-Gipfel / Europa braucht eine Inventur / Von Dirk Schröder
07.) Westfalen-Blatt:
(Bielefeld) Kommentar / Höhere Gesundheitskosten / Nicht Kabarett, sondern Krise / Reinhard Brockmann
08.) Westfalen-Blatt:
(Bielefeld) Kommentar / Visa-Ausschuss / Eine schallende Ohrfeige / Friedhelm Peiter
09.) Radio Herford:
(Vlotho) Collegium Humanum beantragt Verfügung gegen Bürgermeister
09.) Vlothoer Anzeiger:
(Vlotho) Stute kriegt Maulkorb verpasst / Einstweilige Verfügung aus Minden / Antifa reagiert auf CDU-Vorwürfe
Nachrichten vom 16.06.2005
Flucht / Rassismus
Eltern zahlen Abschiebung / Bundesrichter entscheiden
Leipzig. Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat zwei Entscheidungen zu Abschiebekosten getroffen. Danach haften Eltern grundsätzlich für Kosten ihrer Kinder. Auch dürfen Ausländerbehörden Abgeschobene mit allen Kosten der Abschiebung belasten.
Im ersten Fall ging es um die Frage, ob ein albanischer Staatsbürger für die Kosten der Abschiebung seiner bei der Einreise 15-jährigen Tochter aufkommen muss. Der Albaner argumentierte, das Ausländerrecht regele, wer die Kosten für die Abschiebung zu tragen habe: Der Ausländer selbst, der Beförderer (also etwa die Fluggesellschaft, die ihn ins Land gebracht hat), der Schleuser und der Arbeitgeber, nicht aber Eltern oder Ehegatten. Die Bundesverwaltungsrichter entschieden dagegen nun, Eltern seien grundsätzlich verpflichtet, für Abschiebekosten minderjähriger Kinder einzustehen. Begründung: Die Eltern seien in der Regel Veranlasser des illegalen Aufenthalts der Kinder - diese Vermutung ergebe sich schon aus ihrem Recht, den Aufenthalt der Kinder bestimmen zu können. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hatte ebenso entschieden. Die Leipziger Richter bemängelten aber, die Vorinstanz habe nicht aufgeklärt, ob die Eltern die Regelvermutung der Mitveranlassung entkräften könnten. Das muss Lüneburg nun nachholen. Im vorliegenden Fall waren Tochter und Mutter vor dem Vater mit falschen Pässen eingereist.
Koblenzer Urteil aufgehoben
Im zweiten Fall bejahten die Richter die Frage, ob die Ausländerbehörde auch die Kosten für die herangezogene Landespolizei und den Bundesgrenzschutz berechnen darf. Damit hob Leipzig ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz mit der Begründung auf, Polizei und Bundesgrenzschutz bräuchten ihnen bei einer Abschiebung entstandene Kosten nicht eigens geltend zu machen. Die Ausländerbehörde als allein zuständige Behörde dürfe Kosten für von ihr angeforderte Unterstützung durch diese Behörden bei einer Abschiebung komplett berechnen. Ein Pakistaner war 1998 ausgewiesen worden. Zwei Polizisten begleiteten ihn von Diez/Lahn über Bremen, Amsterdam und Istanbul bis nach Karatschi.
Az.: BVerwG 1 C 15.04 und 1 C.11.04
Quelle: Frankfurter Rundschau
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