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Stadt Horn-Bad Meinberg , 12.04.2001 :

" ... Tatbestand einer Straftat ... "

Stadt Horn-Bad Meinberg
Der Bürgermeister
( ... )

An die
Arbeitsgemeinschaft Fossoli
Postfach 1309
32703 Detmold

Ordnung, Melde- und Standesamtswesen

Befristete Anbringung von Werbeträgern im öffentlichen Straßenraum in Horn-Bad Meinberg

Dortiges Schreiben vom 04.04.2001

Sehr geehrter Herr Zoremba,

der von Ihnen beabsichtigten Aushängung des mit o.a. übersandten Entwurfs eines Plakats ab 20.04.01 wird nicht zugestimmt. Einzelne Ausführungen erfüllen den Tatbestand einer Straftat; der Aushang ist daher zu untersagen. Grundlage für die Ablehnung ist § 14 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG/NW) in der zur Zeit geltenden Fassung.

Mit freundlichem Gruß ...


info@horn-badmeinberg.de

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