Landgericht Detmold ,
05.07.2001 :
... dass die Beschwerden gegenstandslos geworden sind ... / alte Pauline
4 Qs 127, 128/01 LG Detmold
4 Gs 1095/00 AG Detmold
4 Gs 56/01 AG Detmold
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
g e g e n
1.) ...
2.) ...
w e g e n übler Nachrede u. a.
- Verteidiger zu 1.) : Rechtsanwalt Meyners in Detmold -
- Verteidiger zu 2.) : Rechtsanwalt Robbers in Bielefeld -
weitere Beschwerdeführerin:
Kulturinitiative Detmold e.V. (alte Pauline), vertreten durch den Vereinsvorsitzenden ...
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Meyners in Detmold -
Auf die Beschwerden der Beschuldigten und der weiteren Beschwerdeführerin gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Detmold vom 11. August 2000 (4 Gs 1095/00) und vom 16. Januar 2001 (4 Gs 56/01) hat die Strafkammer I des Landgerichts Detmold am 5. Juli 2001 durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Reineke,
den Richter am Landgericht Dr. Mertens und
den Richter am Landgericht Pohlmeier
nach Anhörung der Staatsanwaltschaft b e s c h l o s s e n:
Es wird festgestellt, dass die Beschwerden gegenstandslos geworden sind.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beschuldigten und der weiteren Beschwerdeführerin fallen der Staatskasse zur Last.
G r ü n d e :
Durch den angefochtenen Beschluss vom 11. August 2000 ordnete das Amtsgericht "in dem Ermittlungsverfahren gegen" die beiden Beschuldigten "wegen übler Nachrede u. a." die Durchsuchung der Vereinsräume der weiteren Beschwerdeführerin im Hause Bielefelder Straße 3 in Detmold an, da zu erwarten sei, dass die Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln führen werde, nämlich "Datenträger auf Festplatten, Schriftsätzen und Plakaten, die die Mitwirkung an dem Inhalt der Internetseite belegen“ könnten. Weiter heißt es in der angefochtenen Entscheidung:
"Den Beschuldigten wird zur Last gelegt, bei der Fertigung von Flugblättern und einer Internetseite mitgewirkt zu haben, die einen verleumderischen Inhalt zum Nachteil der Zeugen Karl Titho und Rechtsanwalt Arnd Kuhlmann aufweisen. Die Internetseite gibt den Verein als Adresse an, weshalb die begründete Annahme besteht, dass die Durchsuchung der Räumlichkeiten zur Auffindung von Beweismitteln führt."
Zugleich ordnete das Amtsgericht die Beschlagnahme der vorgefundenen Beweisstücke an und beschränkte die Gültigkeit seines Beschlusses auf drei Monate. Durch den weiteren Beschluss vom 16. Januar 2001 verlängerte es die Gültigkeit seiner Durchsuchungsanordnung vom 11. August 2000 – ohne nähere Begründung – um drei Monate.
Am Vormittag des 6. April durchsuchten Beamte der Kriminalpolizei in Bielefeld die Vereinsräume der weiteren Beschwerdeführerin und beschlagnahmten einen Ordner mit Vereinsunterlagen und diverse Schriftstücke. Sämtliche beschlagnahmten Gegenstände wurden Ende Mai an den Beschuldigten ... zurückgegeben.
Mit ihren Mitte April und Mitte Mai eingelegten Beschwerden begehren sowohl die Beschuldigten als auch die weitere Beschwerdeführerin die Aufhebung der beiden angefochtenen Beschlüsse sowie die Feststellung, dass die Durchsuchung rechtswidrig gewesen sei. Sie meinen, dass der Durchsuchungsbeschluss vom 11. August 2000 schon nicht hinreichend erkennen lasse, welche Straftaten den Beschuldigten überhaupt angelastet würden. Der weitere Beschluss vom 16. Januar 2001 sei schon deshalb rechtswidrig, da er erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Durchsuchungsanordnung vom 11. August 2000 ergangen sei.
Durch Beschluss vom 29. Mai 2001 hat das Amtsgericht den Beschwerden teilweise abgeholfen und die Durchsuchung der Vereinsräume der weiteren Beschwerdeführerin vom 6. April 2001 für rechtswidrig erklärt.
Die weitergehenden Beschwerden sind gegenstandslos geworden.
Die Beschuldigten und die weitere Beschwerdeführerin sind durch die in dem Beschluss vom 11. August 2000 enthaltene Beschlagnahmeanordnung nicht länger beschwert. Sämtliche der in den Vereinsräumen der weiteren Beschwerdeführerin beschlagnahmten Gegenstände sind Ende Mai, also nach Rechtsmitteleinlegung dem Beschuldigten ... zurückgegeben worden.
Für eine Entscheidung der Kammer über die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme vom 6. April 2001 besteht ansonsten kein Rechtsschutzinteresse mehr. Dass eine Wiederholungsgefahr oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch die an sich beendete Beschlagnahme besteht, ist von den Beschuldigten und der weiteren Beschwerdeführerin weder dargetan noch sonst ersichtlich. Anders etwa als die Durchsuchung gehört die Beschlagnahme auch nicht zu den Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe, in denen die direkte Belastung durch den angefochtenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann, und in denen deshalb nach der Beendigung des Grundrechtseingriffs stets von einem Fortbestand des Rechtsschutzinteresses auszugehen ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 30. April 1997 – 2 BvR 817/90).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des & 467 Abs. 1 stopp.
( ... )
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