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Verwaltungsgericht Minden , 19.08.2004 :

Entlassung eines Polizeibeamten auf Probe wegen sexueller Belästigung rechtmäßig

Ein Polizeimeisteranwärter, der Kolleginnen am Arbeitsplatz durch sexuelle Anspielungen und durch sonstige Verhaltensweisen belästigt und schikaniert, kann aus dem Anwärterdienst entlassen werden. Das hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden.

Die Kammer hatte über den Fall eines Anwärters aus Winterberg zu entscheiden, der sich in der polizeilichen Ausbildung in Schloß Holte-Stukenbrock befand. Das beklagte Land NRW begründete seine Entlassungsverfügung damit, dass er eine Kollegin massiv verbal sexuell belästigt und sich auch mehrfach öffentlich beleidigend und diskriminierend über Polizistinnen im Allgemeinen und seine Kollegin im Besonderen geäußert habe. Ihm fehle es daher an der für die Übernahme als Polizeibeamter erforderlichen charakterlichen Eignung. Gegen seine Entlassung wandte sich der Kläger mit der Begründung, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe träfen nicht zu; im übrigen hätten sich seine Anwärterkollegen nicht anders verhalten als er, sie seien aber trotzdem in den Polizeidienst übernommen worden.

Die Klage hatte keinen Erfolg. In den Urteilsgründen führt die Kammer aus: Die Entlassung sei zu Recht erfolgt. Nach dem Ergebnis der umfangreichen Beweisaufnahme stehe fest, dass die Vorwürfe im wesentlichen zuträfen. Der Kläger habe seine Kollegin regelmäßig mit Fragen nach ihrem Sexualleben empfangen, obwohl sie sich dies wiederholt verbeten habe und sie dadurch erkennbar verletzt worden sei. Auch habe er sie mehrfach, insbesondere beim Sport, mit Kommentaren zu ihrem Äußeren beleidigt und zudem oft und öffentlich mit drastischen Worten die Ansicht vertreten, Frauen hätten bei der Polizei nichts zu suchen; sie "seien zum Putzen da und müssten gefügig gemacht werden". Dieses Verhalten, das er trotz eindringlicher Mahnungen seines Ausbildungsleiters nicht geändert habe, disqualifiziere ihn als Polizeibeamten. Dabei entlaste es den Kläger nicht, dass sich Kollegen angeblich ähnlich benommen oder sein Verhalten geduldet hätten. Das begründe keine unzulässige Benachteiligung des Klägers, zumal er offenkundig die treibende Kraft dieser Verhaltensweisen gewesen sei.

(Urteil vom 07.07.2004 - nicht rechtskräftig)

Az.: 4 K 5586/03


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