Kreis Gütersloh ,
30.09.2003 :
Familie Mamedov
Sehr geehrte Herr Engelmeier!
Danke für Ihre Mitteilung, mit der Sie sich für den Verbleib der Familie Mamedov in der Bundesrepublik Deutschland einsetzen.
Ich darf Ihnen dazu mitteilen, dass die seinerzeit erteilte Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung des Asylrechts von Rechts wegen zurückgenommen werden musste mit der Folge, dass die Familie Mamedov nicht mehr über ein Aufenthaltsrecht verfügt. Selbstverständlich hatten die Familie Mamedov und ihr Rechtsbeistand vor der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis ausreichend Zeit und Gelegenheit, sich zu den gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zu äußern.
Der Verlust des Aufenthaltsrechts zieht die Verpflichtung zur Rückkehr ins Heimatland nach sich. Keinesfalls bedeutet dieses aber zwangsläufig eine Abschiebung, da zuvor sicherlich die Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise gegeben wird.
Im übrigen sind nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen die Entscheidungen von Behörden und Gerichten durch Widerspruch, Klage, Beschwerde anfechtbar; sie werden dann durch übergeordnete Stellen erneut überprüft.
In diesem Stadium befindert sich derzeit der Fall der Familie Mamedov, wobei die Familie durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird.
Ich betone nochmals, dass die Ausländerbehörde selbstverständlich einzig und allein auf der Grundlage des geltenden Rechts entscheidet, wobei - wie ausgeführt - diese Entscheidungen durch Rechtsbehelf und Rechtsmittel angefochten und überprüft werden können. Ist dann jedoch - letztlich durch alle Instanzen - unanfechtbar entschieden, so ist diese Entscheidung auch umzusetzen. Eine andere Handlungsweise wäre Rechtsbruch und Willkür.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Westhoff
Kreis Gütersloh
Abteilung Ordnung
-Ausländerbehörde-
33324 Gütersloh
Tel.: 05241/85-2229
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wolfgang.westhoff@gt-net.de
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