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Verwaltungsgericht Minden , 18.11.2002 :

Verwandter muss nicht für Unterhalt von Asylbewerbern aufkommen

Wer sich verpflichtet, für zwei Monate ab Einreise für den Lebensunterhalt von Ausländern aufzukommen, weil diese zu Besuch kommen wollen, muss nicht die Kosten für ihren Lebensunterhalt aufbringen, wenn sie entgegen der Planung statt als Besucher zu einem späteren Zeitpunkt als Asylbewerber einreisen. Das hat die 11. Kammer jetzt entschieden.

Der Kläger hatte sich gegenüber einer bayerischen Ausländerbehörde verpflichtet, für einen Zeitraum von zwei Monaten ab Einreise die Kosten für den Lebensunterhalt einer verwandten bosnischen Familie zu tragen. Darauf erhielt die Familie ein Visum, um den Kläger besuchen zu können. Sie reiste allerdings nicht während der Geltungsdauer des Visums nach Deutschland ein, sondern stellte in Norwegen einen Asylantrag, für dessen Bearbeitung nach dem Schengen-Abkommen wegen des erteilten Visums die Bundesrepublik Deutschland zuständig war. Deshalb wurde die bosnische Familie ein halbes Jahr nach Auslaufen des Visums ins Bundesgebiet überstellt und der Stadt Brakel zugewiesen, wo sie für die Dauer des Asylverfahrens zur Sicherung des Lebensunterhalts Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhielt.

Nach erfolglosem Abschluss des Asylverfahrens forderte der Bürgermeister der Stadt Brakel den Kläger im Hinblick auf dessen Verpflichtungserklärung auf, für die Dauer etwa eines Monats gezahlte Leistungen in Höhe von 1.973,91 € zu erstatten.

Nach Auffassung des vom Kläger angerufenen Verwaltungsgerichts gibt es für ein derartiges Verlangen keine Rechtsgrundlage. Die Verpflichtungserklärung sei abgegeben worden, um einen Besuchsaufenthalt in einem bestimmten Zeitraum zu ermöglichen. Ihr könne nicht entnommen werden, dass der Kläger sich auch verpflichtet habe, für die Dauer eines viel späteren Aufenthalts zu einem anderem Zweck (Durchführung eines Asylverfahrens) für den Lebensunterhalt der Familie aufzukommen.

Das Gericht ließ auch den Einwand des Beklagten nicht gelten, ohne die Erklärung des Klägers würde die bosnische Familie kein Besuchsvisum für das Bundesgebiet erhalten haben, so dass das Asylverfahren in Norwegen und nicht in Deutschland durchgeführt worden wäre. Denn das Recht auf Einreise hänge bei Asylbewerbern gerade nicht davon ab, ob sie ihren Lebensunterhalt selbst oder durch Dritte sichern könnten. Wenn die Bundesrepublik Deutschland zur Übernahme eines Asylbewerbers verpflichtet sei, sei auch sein Lebensunterhalt durch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sicherzustellen.

(Az.: 11 K 1203/02)


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