Verwaltungsgericht Minden ,
10.10.2002 :
Asylbegehren eines Kongolesen bleibt ohne Erfolg
Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden hat heute entschieden, dass der 25 jährige Paulin L. keine Anerkennung als Asylberechtigter beanspruchen kann und seiner Abschiebung keine Gründe entgegenstehen.
Der Kläger stammt aus der Demokratischen Republik Kongo, dem früheren Zaire. Im November 2001 stellte er einen Asylantrag. Zur Begründung machte er geltend, er sei der Chauffeur eines Mitgliedes der Leibgarde des Präsidenten Laurent Kabila gewesen. Der in dieser Eigenschaft von ihm – dem Kläger – gesteuerte Dienstwagen sei ein roter Mercedes 560 SEL gewesen. Im Januar 2001 sei Präsident Kabila durch den Leibwächter, den er gefahren habe, ermordet worden. Der Leibwächter sei daraufhin erschossen, zahlreiche Personen aus dem Umfeld des Präsidenten seien hingerichtet worden. Die Ermittlungsbehörden hätten ihn beschuldigt, er habe über die Ermordung des Präsidenten Bescheid gewusst. Bei seiner Flucht in die Bundesrepublik Deutschland sei er u.a. mit dem Flugzeug von Douala/Kamerun nach Düsseldorf geflogen.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag des Klägers mit der Begründung ab, die Angaben des Klägers seien widersprüchlich, realitätsfremd und unzutreffend.
Die dagegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Dabei ist das Gericht ebenfalls zu der Wertung gelangt, dass dem Kläger, der im übrigen zum heutigen Termin nicht erschienen war, sein Vorbringen nicht geglaubt werden kann: Insbesondere habe der Kläger als Beginn der gegen ihn angeblich gerichteten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ein Datum genannt, das zeitlich vor der Ermordung Kabilas gelegen sei. Weiterhin existiere die vom Kläger angegebene Flugverbindung gar nicht. Auch widerspreche es der Lebenserfahrung, dass ein Leibwächter jugendlichen Alters mit einem Dienstwagen in der Größenordnung eines Mercedes 560 SEL gefahren werde.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
(Az.: 10 K 1562/02.A)
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