Verwaltungsgericht Minden ,
28.12.2001 :
Pressemitteilung / Keine rechtsextreme Versammlung an der Wewelsburg
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden hat heute im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beschlossen, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des Polizeipräsidiums Bielefeld nicht wiederhergestellt wird.
Der Antragsteller hatte eine Versammlung an der Wewelsburg in Büren-Wewelsburg für den 5. Januar 2002 unter dem Motto "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" angemeldet. Diese Versammlung hat das Polizeipräsidium Bielefeld verboten und die sofortige Vollziehung der Verbotsverfügung angeordnet. Daraufhin wandte sich der Antragsteller an das Verwaltungsgericht Minden. Sein Antrag blieb ohne Erfolg.
Begründung des Gerichts: Der Antragsgegner habe die Versammlung für den 5. Januar 2002 an der Wewelsburg zu Recht verboten, weil ein schwerwiegender Verstoß gegen die öffentliche Ordnung zu befürchten sei. Zwar sei es wegen der grundrechtlich gewährleisteten Meinungs- und Versammlungsfreiheit nicht Aufgabe der Gerichte, den Inhalt von Meinungsäußerungen zu bewerten. Dies gelte auch für die Auseinandersetzung mit den Gegnern des Rechtsstaates. Es komme in diesem Fall aber wegen der schweren Provokationswirkung im Hinblick auf den Versammlungsort allein ein Verbot in Betracht. Grundlegende soziale und ethische Anschauungen würden verletzt, weil eine Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts durch öffentlich bekannte Neonazis an einem Ort stattfinden solle, dem eine erhebliche Symbolwirkung hinsichtlich der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zukomme.
(Az.: 2 L 1058/01)
Anmerkung von www.hiergeblieben.de:
Bei dem Antragssteller handelt es sich um Marc vom Ort.
Im November 2001 meldete er eine Demonstration unter dem Titel "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" für den 05.01.2002 an. Geplant war ein Marsch von knapp 1.000 Personen mit Trommeln, Fackeln und Lautsprecherwagen. Diese Demonstration wurde damals vom Regierungspräsidenten abgelehnt und später durch höhere Instanzen, bis hin zum Bundesverfassungsgericht, mit der Begründung bestätigt, das Motto der Veranstaltung sei juristisch bedenklich. Darüber hinaus sollte eine deratige Demonstration nicht an einem Ort des Gedenkens der ermordeten Juden stattfinden. Bei Gegendemonstrationen in Wewelsburg wurden so die möglichen Routen der Neo-Nazis erfolgreich blockiert. Der Aufmarsch fand nicht statt.
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